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14.01.2010 (45664)

Steuern 2010 - Wer kann profitieren?

Versicherungen und Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen

Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung absetzen

2010 können Basistarife der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung voll von der Steuer abgesetzt werden. Wahl- und Zusatztarife wie zum Beispiel die Chefarztbehandlung sind davon ausgenommen. Ebenso voll absetzbar sind Pflichtbeiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung.

Zusätzliche Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung können dagegen nur noch von Arbeitnehmern geltend gemacht werden, die sehr geringe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bezahlen.

Bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und Beamte bzw. 2.800 Euro für Selbständige können zusätzlich zur Kranken- und Pflegeversicherung noch weitere Vorsorgeaufwendungen steuerlich abgesetzt werden.

Unterhalt an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner

Wie im vergangenen Jahr können jährliche Unterhaltszahlungen an geschiedene oder getrennt lebende Ehepartner bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro als Sonderausgaben in der Steuererklärung angegeben werden.

Liegen die tatsächlichen Unterhaltszahlungen höher als 13.805 Euro, können ab 2010 auch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den geschiedenen oder getrenntlebenden Ehepartner geltend gemacht werden.

 

Unterhalt an bedürftige Angehörige oder Lebensgefährten

Wer bedürftige Angehörige oder Lebensgefährten unterstützt kann seit diesem Jahr mehr Geld von der Steuer absetzen. Der Höchstbetrag wurde auf 8.004 Euro angehoben. Bis zu diesem Betrag können Unterhaltszahlungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Zusätzlich können ab 2010 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den bedürftigen Angehörigen oder Lebensgefährten in der Steuererklärung angegeben werden. Unterhaltszahlungen an bedürftige Angehörige und Lebensgefährten sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zählen zu den Außergewöhnlichen Belastungen.

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