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08.01.2010

Steuererkläung: Vorläufige Steuerbescheide bei anhängigen Verfahren

"Um eine Einkommensteuererklärung abgeben zu können, muss man ein Philosoph sein. Für einen Mathematiker ist es zu schwierig", klagte schon Albert Einstein. Trotzdem ist es jetzt an der Zeit und es gilt: Auch 2010 müssen die ungeliebten Formulare wieder ausgefüllt werden - und dabei werden die Steuerbescheide teilweise nur vorläufig ausgegeben. Es liegen nämlich noch einige Anträge bei den deutschen Gerichten, deren endgültige Entscheidung die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Steuern erheblich beeinflusst. Zum Beispiel steht der Solidaritätszuschlag, von den Deutschen meist liebevoll "Soli" genannt, beim höchsten Gericht der Republik auf dem Prüfstein. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Abgabe für nicht (mehr) verfassungskonform erklären, könnte es wie schon bei der Pendlerpauschale zu einer Steuerrückerstattung kommen. Dabei ist der Soli nicht der einzige Steuerstreit, der zurzeit vor den Finanzgerichten ausgefochten wird. ARAG Experten nennen die wichtigsten Punkte:

+ Arbeitszimmer + Bei den Kosten, die für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer in der Wohnung anfallen, eröffnete das niedersächsische Finanzgericht den Weg zurück zur Absetzbarkeit. Die Richter gaben einem klagenden Lehrerehepaar recht, das die Kosten für den Raum auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollte. Der Fall liegt jetzt dem Bundesfinanzhof vor. Das Finanzamt muss die Steuerbescheide, in denen das häusliche Arbeitszimmer geltend gemacht wurde, nun mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Steuerzahler mit Arbeitszimmer sollten ihre Post vom Amt unbedingt darauf überprüfen, raten ARAG Experten (FG Niedersachsen, Az.: 7 V 76/09 und BFH, Az:. VI B 69/09).

+ Steuerberaterkosten + Die ARAG Experten haben auch eine gute Nachricht für alle, die ihre Steuererklärung nicht selber machen können oder wollen! Der Sonderausgabenabzug für private Steuerberatergebühren soll u.U. wieder eingeführt werden; und zwar rückwirkend ab 2006. Derzeit müssen private und berufsbedingte Ausgaben strikt getrennt werden; sind die Kosten auch privat, werden nur bis 100 Euro anerkannt. Von einer Änderung würden alle profitieren, die Beraterkosten oder auch Ausgaben für steuerrechtliche Fachliteratur, Software u.s.w. absetzt, denn der Bundesfinanzhof muss nun klären, ob die Kosten nicht komplett steuerlich absetzbar sein müssen. Steuerzahler sollten also wie gewohnt die Gesamtkosten für den Steuerberater angeben, damit der Bescheid den Vorläufigkeitsvermerk von Amts wegen erhält (BFH, Az.: X R 10/08).

+ Ausbildungsfreibetrag + Die Höhe des Ausbildungsfreibetrags für volljährige Kinder, die auswärtig untergebracht sind, ist strittig, die Steuerbescheide bleiben also auch offen. Auch um den allgemeinen Kinderfreibetrag wird gerungen. Er soll eigentlich das Existenzminimum eines Kindes abdecken. Die klagenden Eltern empfinden ihn - gemessen an diesem Maßstab - aber als zu gering.

+ Rente + Die Beiträge zur Altersvorsorge sind gleich mehrfach umstritten. Weil Arbeitnehmer künftig je nach Eintrittsdatum in den Ruhestand die Rente mit 50 bis 100 Prozent versteuern müssen, sind die Einzahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung nur bedingt als Sonderausgaben oder Werbungskosten anrechenbar. Hier prüft der BFH, ob der Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden darf, was zur Folge hat, dass Arbeitnehmer sehr viel weniger Vorsorgebeiträge absetzen können. In einer anderen Sache geht es laut ARAG darum, ob die im Jahr 2005 gezahlten Rentenbeiträge der Arbeitnehmer in voller Höhe zu den Werbungskosten oder Sonderausgaben zählen (BFH, Az.: X R 45/07 und Az.: X R 34/07).

+ Einspruch + Hat ein Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk, bessert das Finanzamt die unter Vorbehalt geleistete Rückzahlung automatisch nach. Man muss also nur dann Einspruch erheben, wenn der Vorläufigkeitsvermerk auf dem Bescheid vergessen wurde, so die ARAG Experten.

(Pressemitteilung ARAG)

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