Wer seine auf dem Papier abgeben wollte, musste bisher strenge Vorgaben der Finanzämter beachten. Hierzu gibt es eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerpflichtiger seine Einkommenserklärung auf selbst zusammengestellten Formularen eingereicht. Teilweise waren die Unterlagen ausgedruckt, teilweise kopiert, einseitig bedruckt und Teile der Kopiervorlagen waren aus einem nicht zuständigen Bundesland.
Das Finanzamt lehnte diese Form der Einkommenserklärung ab. Es forderte die Abgabe einer Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Nur so sei eine zügige Bearbeitung der Unterlagen möglich. Entweder verwendete man das Original-Formular oder ein diesem genau entsprechendes. Hierzu gehörten sowohl der beidseitige Druck als auch die zusammengehefteten Teile des Mantelbogens.
Wie der Bundesfinanzhof jetzt entschied, sei es den Finanzbeamten durch einseitige Kopien nicht erschwert, die Daten auszuwerten oder in die EDV einzugeben. Auch so sei die Einkommenserklärung "nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck" abgegeben, denn die Unterlagen stimmen mit dem Original überein. Ebenso müsse das Finanzamt hinnehmen, dass Formulare anderer Bundesländer verwendet würden. (Az. VI R 15/02)
Wer sich dennoch der Gefahr nicht aussetzen möchte, dass der Finanzbeamte sich über die Form der Formulare mokiert, kann seine auch hier bequem online eingeben, die Unterlagen ausdrucken und dann an das Finanzamt schicken.
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