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08.04.2009

Steuerbescheid: Abheften oder Einspruch einlegen

Steuerbescheid: Abheften oder Einspruch einlegen Derzeit landen in vielen Briefkästen die neuen Steuerbescheide für das Jahr 2008. Steuerzahler sollten den Bescheid nicht sofort abheften, sondern erst einmal prüfen. Wie das geht und für wen sich ein Einspruch lohnt, zeigen wir Ihnen auf den folgenden Seiten.

 

Der Steuerbescheid für 2008

(dhe) Wie sieht ein Steuerbescheid aus? Wir haben bei der Berliner Senatsverwaltung nachgefragt und einen anonymisierten Steuerbescheid erhalten.

Steuerbescheid: Abheften oder Einspruch einlegen

In unserem Beispiel erstattete das Finanzamt dem fiktiven Arbeitnehmer ein Guthaben von 243,70 Euro. Damals hatte dieser in seiner Steuererklärung die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit zehn Kilometer eingetragen.

Das Finanzamt rechnete neu und addierte einen Betrag von 666 Euro zu den bisherigen Werbungskosten. Die Summe ergibt sich aus den 222 Arbeitstagen, den zehn Kilometern und der Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer.

Auch im neuen Steuerbescheid sind die wichtigsten Werte zur Steuerberechung aufgelistet. In unserem Beispiel reichen sie von den Aufwendungen für Arbeitsmittel bis zur Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Je nach Steuerzahler variiert die Länge des Steuerbescheides.

Tipp: Steuerzahler sollten die neuen Zahlen prüfen! Vielleicht hat sich bei der neuen Berechnung ein Fehler eingeschlichen.

Unter dem Unterpunkt "Solidaritätszuschlag" folgen im Steuerbescheid die "Erläuterungen zur Festsetzung". Das bedeutet: In diesen Fällen kann es noch zu einer Änderung der Steuerberechnung kommen. Außerdem ist in diesen Punkten kein Einspruch gegen den Steuerbescheid notwendig. Im alten Steuerbescheid stand hier auch der Streitpunkt zur Entfernungspauschale.

Im aktuellen Steuerbescheid werden dabei folgende Musterprozesse aufgeführt:

  • Vorsorgeaufwendungen (wegen der beschränkten Abzugsfähigkeit).
  • Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (wegen der Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundesrates).
  • Steuerberatungskosten (wegen der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben).

Auf der nächsten Seite erfahren Sie, in welchen steuerlichen Streitfällen Sie aktiv werden müssen.

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