Starthilfe: Auch kleine Unternehmer brauchen großes Geld

Günstige Beiträge in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung

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Ein Gründer sollte auch in der größten Anfangs-Euphorie an schlechte Zeiten denken: Die Ausgaben steigen, der Wettbewerb macht die Geschäftsidee kaputt. Es gibt viele Risiken, die ein junges Unternehmen schnell wieder zunichte machen können. Hat man keinen Restanspruch auf Arbeitslosengeld aus der Zeit vor der Gründung, ist es gut, rechtzeitig vorzusorgen – ansonsten bleibt nur noch ein Antrag auf Arbeitslosengeld II .

Doch es gibt für Selbstständige mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden seit 2006 eine günstige Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung – im Amtsdeutsch: das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“. Für einen geringen Beitrag kann sich jeder, der innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig tätig war, gegen Arbeitslosigkeit versichern, wenn er ein eigenes Unternehmen gründet. Es wird auch der Bezug einer Entgeltersatzleistung, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, als Voraussetzung akzeptiert, die Dauer spielt hierbei keine Rolle.

Zur freiwilligen Weiterversicherung muss sich der Gründer allerdings schnell entscheiden, denn die Aufnahme ist nur innerhalb eines Monats nach Beginn der selbstständigen Tätigkeit möglich. Die Maßnahme ist zunächst bis Ende 2010 befristet.

Der monatliche Beitrag der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige liegt seit Januar 2008 bei 20,50 Euro in den alten Bundesländern und bei 17,33 EUR in den neuen Bundesländern. Scheitert die Geschäftsidee und verliert der Gründer sein Einkommen, bzw. gibt er sein Unternehmen wieder auf, erhält er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Hat der Betroffene in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens 150 Tage in versicherungspflichtiger Tätigkeit gearbeitet, wird das Arbeitslosengeld nach dem Einkommen aus der Angestellten-Tätigkeit berechnet. Hier lesen Sie viele weitere Informationen rund um Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Für alle anderen richtet sich die Zahlung nach einem fiktiven Gehalt, das je nach Qualifikation gestaffelt ist. Arbeitslose Selbstständige (Steuerklasse III, kein Kind) mit Hochschulabschluss erhalten laut Arbeitsagentur beispielsweise 1.233,30 Euro im Westen, in den neuen Bundesländern sind es 1.095,60 Euro. Demgegenüber stehen gescheiterten Unternehmern ohne Ausbildung in den alten Bundesländern 696,90 Euro Arbeitslosengeld zu, im Osten hingegen nur 587,40 Euro. Die Dauer des Anspruchs ist abhängig davon, wie lange der Betroffene in den letzten drei Jahren in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.

Jedoch ist die freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung nicht für immer freiwillig, denn laut den offiziellen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit begründet man ein Versicherungspflichtverhältnis, der Versicherte kann also nicht einfach wieder aussteigen. Diese „freiwillige Weiterversicherung“ endet erst, wenn man die Selbstständigkeit aufgibt oder drei Monate mit den Beiträgen in Verzug ist.

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Tipp: Die Möglichkeit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung – das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag – gibt es auch für alle, die mindestens 14 Stunden pro Woche einen Angehörigen pflegen, der der Pflegestufe I bis III zugeordnet ist; die monatlichen Beiträge sind hier sogar noch geringer.

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