Sozialversicherungspflicht auch für mitarbeitende Familienangehörige?

Sie sind familiär verbunden und zugleich Kollegen: Bei kleineren oder mittelständischen Unternehmen sind sehr häufig Familienangehörige wie Ehepartner oder Kinder angestellt. Sie werden, wie alle anderen Mitarbeiter, zur Sozialversicherung angemeldet. Doch dies kann ein schwerwiegender Fehler sein. Denn oft besteht gar keine Sozialversicherungspflicht für mitarbeitende Familienangehörige. Unter www.swisslife.de/vorsorge zeigt Swiss Life im Thema des Monats August, welche dramatischen Auswirkungen eine falsche Einschätzung für die Betroffenen haben kann und gibt konkrete Empfehlungen, um spätere Überraschungen zu vermeiden.
„Unternehmer sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig, abhängig beschäftigte Arbeitnehmer dagegen schon. Auf den ersten Blick ist diese Regelung ganz einfach, doch in der Praxis ist die Abgrenzung manchmal nicht leicht“, erläutert Dr. Claudia Veh, Referentin für Betriebliche Altersvorsorge bei der Swiss Life Tochtergesellschaft SLPM Schweizer Leben PensionsManagement GmbH. „Gerade bei mitarbeitenden Familienangehörigen verschwimmen oft die Grenzen, ihre Rolle ist – zumindest aus Sicht der Sozialversicherung – nicht klar definiert. Wir empfehlen deshalb jedem Betroffenen, rechtzeitig seinen Versicherungsstatus feststellen zu lassen. Denn wer später einmal Leistungen beantragt und gar nicht sozialversicherungspflichtig war, geht in der Regel leer aus.“
Die falsche Annahme einer Versicherungspflicht kann verhängnisvolle Folgen haben. Trotz jahrelanger Beitragszahlung verweigert zum Beispiel die Bundesagentur für Arbeit die Zahlung von Arbeitslosengeld. Im Falle einer Erwerbsminderung besteht in der Regel kein Anspruch auf eine Rentenzahlung. Und bei bereits abgeschlossenen Riester-Verträgen kann es soweit kommen, dass staatliche Zulagen und Vergünstigungen zurückzuzahlen sind. Eine frühzeitige Statusüberprüfung ist deshalb sinnvoll.
Der erste Teil des Zweiteilers „Mitarbeitende Familienangehörige“ des Swiss Life Vorsorge-Know-how Thema des Monats August beleuchtet unter www.swisslife.de/vorsorge wer in welchem Fall versicherungspflichtig ist. Der zweite Teil mit weiterführenden Informationen erscheint Mitte September.
(Pressemitteilung der Swiss Life)

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