So sparen Sie Erbschaftsteuer!

So sparen Sie Erbschaftsteuer! Anfang 2009 trat das neue Recht zur Erbschaft- und Schenkungsteuer in Kraft. Zu den Gewinnern des neuen Gesetzes gehören Ehepartner, Kinder und eingetragene Lebensgefährten des Verstorbenen. Sie profitieren von einem höheren steuerlichen Freibetrag. Verlierer sind Geschwister, Nichten und Neffen. Was Sie über das neue Erbschaftsteuerrecht wissen müssen und wie man Steuern spart, erfahren Sie auf den folgenden Seiten.

Die neuen Freibeträge – die steuerfreien Beträge

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(dhe) Das alte Gesetz zur Erbschaft- und Schenkungsteuer musste geändert werden. Die Bundesrichter in Karlsruhe kippten das Gesetz, weil es eine unterschiedliche steuerliche Bewertung zwischen Immobilien- und Wertpapieren beinhaltete. Gleichzeitig forderten die Richter von der Bundesregierung bis zum 1. Januar 2009 ein verfassungskonformes Gesetz. Nach einer langen politischen Diskussion unterschrieb Bundespräsident Köhler Ende 2008 das neue Gesetz zur Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Die neuen Freibeträge

Erben müssen nicht für das gesamte Erbe Steuern an das Finanzamt zahlen. Jedem steht ein steuerlicher Freibetrag zu. Die Höhe des Freibetrages richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. So liegt dieser Freibetrag zwischen 20.000 Euro für eine Tante und einer halben Million Euro für den Ehepartner.
Tipp: Nicht nur Erben erhalten diesen Freibetrag, sondern auch Beschenkte.

Deutlich mehr für eingetragene Lebenspartner

Eingetragene Lebenspartner sind die Gewinner des neuen Rechts: Der Steuerfreibetrag wuchs um fast das Hundertfache von 5.200 Euro auf 500.000 Euro. Ehepartner und Kinder von Verstorbenen erhalten auch einen deutlich höheren Freibetrag, er stieg um fast 200.000 Euro an. Aber auch Enkel dürfen sich über das neue Gesetz freuen. Sie erhalten jetzt einen Freibetrag von 200.000 Euro und somit viermal soviel wie bisher. Und so sehen die Freibeträge im Einzelnen aus:

Allgemeine Freibeträge

  • Ehepartner: 500.000 Euro (vorher: 307.000 Euro)
  • Eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro (vorher 5.200 Euro)
  • Kinder, Stiefkinder, Kinder verstorbener Kinder, Adoptivkinder: 400.000 Euro (vorher: 205.000 Euro)
  • Enkel und Stiefenkel: 200.000 Euro (vorher: 51.200 Euro)
  • Urenkel, Eltern, Groß- und Urgroßeltern im Erbfall: 100.000 Euro (vorher: 51.200 Euro)
  • Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten: 20.000 Euro (vorher: 10.300 Euro)
  • Onkel, Tanten, Nachbarn, Lebensgefährten, Freunde und alle anderen: 20.000 Euro (vorher: 5.200 Euro)

Fazit: Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder müssen aufgrund des Freibetrages oft gar keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer mehr zahlen. Anders sieht das bei Lebensgefährten, dem Freund oder dem Onkel aus. Deren Steuerfreibetrag von 20.000 Euro ist recht niedrig angesetzt.

Zusatz: Neben den allgemeinen Freibeträgen erhalten Kinder bis 27. Jahren und der Ehepartner im Erbfall den folgenden Versorgungsfreibetrag.

  • Ehepartner: 256.000 Euro
  • Kind bis zu 5 Jahren: 52.000 Euro
  • Kind zwischen 5 bis 10 Jahren: 41.000 Euro
  • Kind zwischen 10 bis 15 Jahren: 30.700 Euro
  • Kind zwischen 15 bis 20 Jahren: 20.500 Euro
  • Kind zwischen 20 bis 27 Jahren: 10.300 Euro.

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