Arbeitsmittel kann man als Werbungskosten absetzen. Zu den Arbeitsmitteln gehört beispielsweise ein beruflich genutzter Computer. Dabei ist die Dauer der beruflichen Nutzung der gesamten Nutzung gegenüberzustellen. Der Teil, der auf die berufliche Nutzung entfällt, ist absetzbar.
Das gilt natürlich auch für Drucker, Scanner und andere Peripheriegeräte. Die berufliche Nutzung muss dem Finanzbeamten allerdings nachgewiesen werden. Das ist entweder durch ein "PC-Stundenbuch", in welchem die Nutzung zeitgenau aufgeführt wird oder durch Schätzung möglich.
Man sollte beschreiben, zu welchen konkreten Zwecken man den Computer beruflich nutzt und gegebenenfalls eine Arbeitsprobe vorlegen. Die berufliche Nutzung muss jedes Jahr aufs Neue nachgewiesen werden.
Alle Arbeitsmittel, die ausschließlich beruflich genutzt werden, können als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel: Aktentasche, Diktiergerät, Fachliteratur oder -zeitschriften, Schreibtisch, Stuhl, Lampe und Regale.
Auch die typische Berufskleidung, inklusive deren Reinigung und Werkzeuge, inklusive der Reparaturen, sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar.
| # | Anbieter | Produkt | Zinssatz |
|---|---|---|---|
| 1 | MoneYou | Tagesgeld | 2,75% |
| 2 | Barclays Bank | LeitzinsPlus | 2,75% |
| 3 | BMW Bank | BMW Online-Sparkonto | 2,70% |
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