Selbstständig statt arbeitslos – mit Unterstützung der Arbeitsagentur

Einstiegsgeld für Hartz IV-Empfänger

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Wer kein Arbeitslosengeld, sondern Arbeitslosengeld II (ALG II) bezieht, kann keinen Gründungszuschuss in Anspruch nehmen. Für Hartz IV-Empfänger, die sich hauptberuflich selbstständig machen, kann als Zuschuss das so genannte Einstiegsgeld gezahlt werden. Hierauf besteht allerdings kein Rechtsanspruch.

Zunächst wird dies meist für sechs Monate gewährt, höchstens jedoch für zwei Jahre. In der Regel gibt es einen Zuschuss in Höhe des halben Regelsatzes des ALG II (derzeit 347 Euro, Stand: 02/2008), für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kommen noch zehn Prozent des Regelsatzes hinzu. Als Maximalförderung gelten jedoch 100 Prozent des Regelsatzes. Ein weiterer finanzieller Vorteil liegt in der Weiterbezahlung der Sozialversicherungen durch das Jobcenter, solange der Gründer Anspruch auf ALG II hat.

Die Zahlung des Einstiegsgeldes ist jedoch Ermessenssache. Es wird im Einzelfall entschieden, wie lange und wie viel gezahlt wird. Auch die Dauer der Arbeitslosigkeit fließt in die Berechnung des Einstiegsgeldes mit ein. So kann die zuständige Stelle entscheiden, ob und wie lange nach den ersten sechs Monaten der Zuschuss weitergezahlt wird und wann eine Degression, sprich Kürzung der Leistung, einsetzt.

Wer eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen will, muss in der Regel wie beim Gründungszuschuss die Erfolgsaussichten seines Unternehmens in einem Businessplan darlegen und dies auch von einer fachkundigen Stelle prüfen lassen. Weitere Maßnahmen liegen im Ermessen des Sachbearbeiters.

Einstiegsgeld kann auch bekommen, wer nach längerer Arbeitslosigkeit eine gering bezahlte Tätigkeit aufnimmt. Hierbei muss die Arbeitszeit mindestens 15 Wochenstunden betragen.

Dies sind jedoch lediglich Kann-Bestimmungen. Weil es keinen rechtlichen Anspruch auf Einstiegsgeld gibt, ist auch die Handhabung der Ämter von Region zu Region unterschiedlich. Generell gilt jedoch: Endet der Anspruch auf ALG II, gibt es auch kein Einstiegsgeld mehr.

Noch ein Wermutstropfen zum Schluss: Was der Hartz IV-Empfänger in seiner Selbstständigkeit erwirtschaftet, darf er nicht komplett behalten. Nach einem Werbungskostenabzug von 100 Euro wird der Rest zu 80 Prozent mit dem ALG II verrechnet.
Hier finden Sie unseren ALG II-Rechner.

Im folgenden Kapitel lesen Sie die wichtigsten Informationen noch einmal kurz zusammengefasst.

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