Im Winter gibt es wegen Schneeräumung und Glatteisbeseitigung immer wieder Streitigkeiten. Bei wem liegt die Beweislast, wenn es wegen Schnee oder Eis zu einem Unfall kommt?
"Geschieht ein Unfall auf dem Gehweg vor dem Haus, stellt sich oft die Frage, wann einem Geschädigten ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht", sagt Susanne Dehm von der und weist auf ein entsprechendes Richtlinienurteil des Bundesgerichtshofs hin.
Bei einem Glätteunfall muss demnach der Geschädigte beweisen, dass zum Zeitpunkt des Unfalls eine Streupflicht bestand und sich für den Streupflichtigen eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt. Diese Pflicht entfällt bei besonderen Umständen, wenn beispielsweise dauerhaft anhaltender Schneefall ein Streuen zwecklos macht. "Die Beweislast hierfür liegt jedoch dann bei dem Streupflichtigen", betont Dehm.
Grundsätzlich liegt die Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung beim Grundeigentümer, bei Eigentumswohnungsanlagen ist in der Regel der Verwalter zuständig. Vermieter können ihre Verpflichtung im Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Sie müssen sich allerdings um einen ordnungsgemäßen Ablauf kümmern, etwa durch einen Reinigungsplan. (Az. VI ZR 219/04 und 220/04)
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