Riester-Rente: Kreis der Förderberechtigten wurde erweitert

Durch das Eigenheimrentengesetz wurde der Kreis der Förderberechtigten für die Riester-Rente erweitert.

Jetzt können auch Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine Beamtenversorgung wegen Dienstunfähigkeit erhalten, einen unmittelbaren Anspruch auf die Förderung haben.

Um weiterhin die Förderung zu erhalten, müssen die entsprechenden Riester-Verträge umgestellt werden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Bund hin.

Die Betroffenen konnten bisher nur riestern, wenn ihr Ehegatte einen Riester-Vertrag abgeschlossen hatte. Sie waren also bislang nur mittelbar förderberechtigt und konnten einen sogenannten Huckepackvertrag abschliessen. Einen Mindesteigenbeitrag mussten sie bislang nicht zahlen, um die Zulagen zu erhalten.

Nach der Rechtsänderung sind sie nun unmittelbar förderberechtigt. Sie müssen damit jetzt aber auch einen Mindesteigenbeitrag leisten, um die Förderung zu erhalten.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund rät daher, mit dem Anbieter der Riester-Rente Kontakt aufzunehmen und die sogenannten Huckepackverträge zu ändern. Nur dann ist es möglich, auch weiterhin die volle Förderung zu bekommen.

Der jährliche Mindesteigenbeitrag errechnet sich aus dem Vorjahreseinkommen. Das ist zum Beispiel bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung der Jahresbetrag der Bruttorente vor Abzug der einbehaltenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Bei einer Bruttojahresrente von 12.000 Euro beträgt der jährliche Mindesteigenbeitrag 2008 für eine Versicherte mit einem Kind 141 Euro.

Fragen zur genannten Thematik beantworten die Experten am kostenlosen Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.

Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung

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