Arbeitnehmer, die bereits jetzt eine Direktversicherung mit späterer Rentenauszahlung besitzen, können nach dem neuen Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) ab Januar 2005 wählen, ob sie weiterhin die Pauschalbesteuerung (§ 40b EstG) nutzen oder den neuen § 3 Nr. 63 EstG anwenden möchten, nach dem die Beiträge steuerfrei sind. Damit verfügen sie über einen erheblich größeren steuerlichen Entscheidungsspielraum als Kollegen, die eine Kapital-Direktversicherung abgeschlossen haben.
Wie der BVUK (Verband Betriebliche Versorgungswerke für Unternehmen und Kommunen e.V.) berichtet, gewährt der Gesetzgeber diese Ausnahme nur "Altverträgen", die bereits die Kriterien des § 3 Nr. 63 EstG n.F. erfüllen. Für Neuzusagen in der betrieblichen Altersversorgung fällt nach dem AltEinkG ab Januar 2005 die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung bei der Direktversicherung komplett weg. Sie wird steuerlich der Pensionskasse und dem Pensionsfonds gleichgestellt und nach § 3 Nr. 63 EstG n.F. gefördert: Arbeitnehmer können dann in der Direktversicherung jährlich maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (im Jahr 2005: 2.496 Euro) steuer- sowie sozialversicherungsfrei und zusätzlich 1.800 Euro steuerfrei ansparen.
Arbeitgeber müssen bei jeder Renten-Direktversicherung ihrer Mitarbeiter überprüfen, ob sie den Kriterien des § 3 Nr. 63 EStG n.F. entspricht. Wenn ja, müssen Arbeitnehmer abwägen, welche steuerliche Behandlung für sie günstiger ist. Faustregel des BVUK: "Wer einen Spitzensteuersatz von über 20 Prozent hat, sollte die Pauschalsteuer nach § 40 b EstG a.F. weiterführen". Wer darunter liegt, fahre wahrscheinlich mit dem neuen § 3 Nr. 63 EstG besser.
Allerdings muss auch die voraussichtiche Einkommenssituation im Alter in die Überlegungen mit einbezogen werden. Wird die Renten-Direktversicherung als "Altvertrag" weiterhin nach § 40B EstG pauschal besteuert, müssen die Rentenleistungen später nur mit dem Ertragsanteil versteuert werden, der nach dem neuen AltEinkG gesenkt wird. Wer seine Renten-Direktversicherung auf die "4%-geförderte" Variante umstellen lässt, muss die Rentenauszahlungen voll nachgelagert als "sonstige Einkünfte" versteuern.
Wenn ein Arbeitnehmer weiterhin die Pauschalbesteuerung nutzen möchte, muss er bis zum 30.06.2005 gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG n.F. verzichten.
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