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06.04.2010

Reiserecht: Kein Schadenersatz bei Flugausfall wegen Nebel

Annulliert eine Fluggesellschaft einen Flug, weil am Flughafen dichter Nebel herrscht, dessen Dauer nicht vorhergesehen werden kann, haben die Passagiere keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Dies entschied der BGH. Der D.A.S. zufolge muss die Airline den Passagier jedoch schnellstmöglich anderweitig befördern. BGH, Az. Xa ZR 96/09

Hintergrundinformation: Fluggäste können nach der EU-Fluggastrechteverordnung verschiedene Ansprüche geltend machen, wenn es zu Überbuchungen, Annullierungen oder größeren Verspätungen von Flügen kommt. Bei einer Annullierung können eine Ausgleichszahlung und wahlweise die Rückerstattung des Ticketpreises (bei Verzicht auf Beförderung) oder die schnellstmögliche Weiterbeförderung verlangt werden. Bei Flugausfällen besteht auch Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Übernachtung. Ticket-Rückerstattung, anderweitige Beförderung und Ausgleichszahlung können nicht verlangt werden, wenn die Annullierung auf Umstände zurückgeht, die die Fluggesellschaft trotz größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte - z. B. einen Schneesturm oder eine Terrordrohung. Der Fall: Ein Ehepaar wollte von Spanien nach Deutschland fliegen. Der für zehn Uhr geplante Flug fiel wegen dichten Nebels aus. Wann sich dieser auflösen würde, war nicht abzusehen. Den Passagieren wurde ein Ersatzflug zwei Tage später angeboten. Das Paar lehnte ab und flog am selben Tag mit einer anderen Airline nach Hause. Von der ersten Gesellschaft verlangten sie Ausgleichszahlungen von je 400 Euro sowie den Ersatz der Kosten für den Ersatzflug. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Fluggäste keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hätten. Die Fluggesellschaft sei für den Nebel nicht verantwortlich. Auch an der Entscheidung, den Flug zu annullieren, sei nichts auszusetzen. Mit Rücksicht auf den weiteren Flugplan könne mit einer solchen Entscheidung nicht längere Zeit darauf gewartet werden, ob sich der Nebel auflöse. Wie die D.A.S. Rechtsschutzversicherung mitteilte, entschied der BGH nicht abschließend über die Kosten für den Ersatzflug. Ein Anspruch könne bestehen, wenn die Fluggesellschaft eine Beförderung erst zwei Tage später angeboten habe, obwohl schnellere Varianten möglich gewesen seien. Diese Frage muss nun die Vorinstanz klären. Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.03.2010; Az. Xa ZR 96/09

(Pressemitteilung D.A.S.)

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