Rechtsschutzversicherung: Sichern Sie Ihr Recht

Vorsicht – Nicht alles wird übernommen

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Die beste Versicherung ist überflüssig, wenn sie im Schadensfall nicht zahlt. Deshalb sollten Sie sich im Klaren sein, dass nicht jeder Fall von einer Rechtsschutzversicherung übernommen wird.

Generell ausgeschlossen sind alle juristischen Auseinandersetzungen mit der eigenen Rechtsschutzversicherung, von mitversicherten Personen untereinander oder mit dem Versicherungsnehmer. Vorsätzlich begangene Straftaten, Spiel- und Wettverträge, Spekulationsgeschäfte und das gesamte Gesellschafts- und Baurecht werden von keiner Versicherung gedeckt.

In letzter Zeit häuften sich so genannte „Anlegerklagen“. Viele Kleinaktionäre prozessierten nach der geplatzten Börseneuphorie. Ob diese Klagen von Rechtsschutzversicherungen bezahlt werden müssen, war lange strittig. Inzwischen tendiert die Rechtssprechung in diese verbraucherfreundliche Richtung. Daraufhin haben viele Versicherungen die allgemeinen Bedingungen so verändert, dass solche Prozesse zukünftig nicht mehr übernommen werden müssen. Hier hilft nur ein Blick ins Kleingedruckte.

Aufpassen sollten Sie, wenn von „Beratungs-Rechtsschutz“ die Rede ist. Dabei übernimmt die Versicherung die Kosten für ein Gespräch beim Anwalt. Landet die Sache jedoch vor einem Gericht, dürfen Sie selbst zahlen. Beim Erb- und Familienrecht gibt es so gut wie keine Versicherung, die mehr als diesen „Beratungs-Rechtsschutz“ anbietet – mit einer Ausnahme.

Bei Steuerstreitigkeiten übernehmen die meisten Versicherungen dagegen nur die Gerichtskosten. Auslagen, die außerhalb eines Prozesses entstanden sind – zum Beispiel Widerspruch durch einen Anwalt -, müssen Sie selbst tragen.

Die meisten Rechtsschutzpolicen sehen eine Wartezeit von drei Monaten vor. Das bedeutet, dass Fälle in den ersten drei Monaten nach Versicherungsabschluss nicht bezahlt werden. Das Motiv liegt auf der Hand: Keine Versicherung möchte einen Kunden gewinnen, der schnell noch eine Police abschließt, wenn „Ärger in der Luft liegt“. Nur beim Verkehrs-Rechtsschutz gibt es üblicherweise keine Wartezeiten.

Keine Chance auf eine Kostenübernahme haben Sie auch, wenn der Schaden vor dem Versicherungsbeginn eingetreten ist. Ebenfalls ausgeschlossen sind Fälle, in denen es objektiv betrachtet kaum Erfolgsaussichten gibt. Genau bei diesen beiden Ausschlussgründen steckt der Teufel jedoch im Detail.

Tipp: Können Sie jedoch eine Vorversicherung nachweisen und schließt sich die neue Versicherung unmittelbar an, wird regelmäßig auf die Wartezeit verzichtet. Dies setzt jedoch vorraus, dass beim Vorversicherer das gleiche Risiko bereits versichert gewesen ist und ein nahtloser Anschlussvertrag abgeschlossen wurde.