Rechtsanwalt Andreas Eickhoff im Gespräch über Lehman-Geschädigte und Falschberatung

Rechtsanwalt Andreas Eickhoff im Gespräch über Lehman-Geschädigte und FalschberatungMit der Pleite der Investmentbank Lehman Brothers vor eineinhalb Jahren erlitten tausende Privatanleger, die auf Zertifikate der Bank setzten, einen Totalverlust. Viele von ihnen klagen jetzt auf Schadensersatz gegen die beratenden Banken, die Lehman-Zertifikate als sichere Geldanlage empfohlen haben. Rechtsanwalt Andreas Eickhoff vertritt geschädigte Lehman-Anleger. Im Interview spricht er über die aktuelle Rechtsprechung, Falschberatung und wie sich Anleger schützen können.

Falschberatung und wie man sie beweisen kann

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forium.de: Herr Eickhoff, das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte am 17. Februar dieses Jahres den Schadensersatzanspruch eines Lehman-Geschädigten gegen die Frankfurter Sparkasse. Diese hatte dem Geschädigten per Telefon den Kauf der Lehman-Zertifikate empfohlen. Wie beurteilen Sie die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Zertifikate, insbesondere das Urteil des OLG Frankfurt?

Andreas Eickhoff: Zunächst ist das Urteil aus Sicht der betroffenen Anleger grundsätzlich zu begrüßen. Dies ganz besonders deshalb, weil das OLG Frankfurt – zumindest nach der vorliegenden Pressemitteilung – eine Falschberatung bereits deshalb angenommen hat, weil über das Zertifikat nur kurz telefonisch beraten wurde. Das OLG hat nach derzeitiger Erkenntnis nicht auf den Inhalt des Gesprächs abgestellt, sondern es ausreichen lassen, dass über ein komplexes Produkt nur ein kurzes Gespräch stattgefunden hat.

forium.de: Heißt das, dass Telefonberatung grundsätzlich Falschberatung ist?

Andreas Eickhoff: Das kann man so nicht sagen, und dies hat das OLG Frankfurt auch offenkundig nicht ausgeurteilt. Es ist durchaus möglich, auch am Telefon eine qualifizierte Beratung vorzunehmen. Allerdings hängt dies sehr davon ab, um welches Produkt es in der Beratung geht und wie intensiv die Aufklärung im Rahmen des Gespräches stattfindet. Als Grundsatz kann hier gelten: Je komplizierter das Produkt, desto größer die Anforderungen an die Beratung. Ab einem gewissen Grad an Komplexität habe ich Zweifel, ob eine telefonische Beratung beim Laien überhaupt noch zum Erfolg führen kann.

forium.de: Wie kann man Falschberatung vor Gericht beweisen?

Andreas Eickhoff:
Auch hier hat das Urteil durchaus noch Auswirkungen. Es galt und gilt grundsätzlich, dass derjenige, der sich auf eine Falschberatung beruft, diese auch beweisen muss. Normalerweise erfolgt dies dadurch, dass der Ablauf des Beratungsgespräches dargestellt wird und dann entweder Zeugen für die Beratung benannt werden oder Unterlagen vorgelegt werden, die eine Falschberatung dokumentieren. Zeuge kann dabei auch der Bankberater sein. In den Fällen telefonischer Beratung hapert es meist an entsprechenden Zeugen, es darf zumindest bezweifelt werden, ob der Bankberater am anderen Ende der Leitung sich neutral und objektiv richtig an das Geschehen erinnern kann. Mit dem Urteil des OLG Frankfurt eröffnet sich jetzt die Möglichkeit, dass auch ohne neutralen Zeugen allein der Umstand, dass telefonisch und sehr kurz beraten wurde, eine Falschberatung darstellt.

forium.de: Die Frankfurter Sparkasse kündigte bereits Revision an. Damit wird der Bundesgerichtshof als dritte und letzte Instanz entscheiden. Wie schätzen Sie die Chancen ein? Wird sich der BGH dem OLG Frankfurt anschließen? Ist das Urteil dann auf andere Fälle übertragbar?

Andreas Eickhoff:
Hierzu muss zunächst abgewartet werden, ob das Urteil rechtskräftig wird. Das OLG Frankfurt hat hier Neuland betreten und die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen. Besteht das Urteil vor dem BGH ist es zwar nicht direkt übertragbar, insoweit ist jeder Fall einzeln zu prüfen und zu würdigen. Übertragbar ist aber die grundsätzliche Aussage des Urteils. In Fällen, in denen also über vergleichsweise komplexe Produkte nur kurz und dann auch noch telefonisch beraten worden ist, würde sich eine Übertragbarkeit ergeben. Letztlich wird es hier auf das Verhältnis der Kompliziertheit der Anlageform zur Beratungsintensität ankommen. Insofern handelt es sich um eine Ausgestaltung bestehender Rechtsprechung.

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