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13.04.2010

Recht: Gewährleistungsausschluss bei Internetauktion

Ein gewerblicher Anbieter darf nicht jede Gewährleistung ausschließen, wenn er seine Waren Verbrauchern per Internetauktion anbietet. Nach Mitteilung der D.A.S. berechtigt ein einfacher Hinweis, dass nur Gewerbetreibende mitbieten dürfen, den Händler nicht ohne Weiteres zu einem Gewährleistungsausschluss. BGH, Az. I ZR 34/08 Hintergrundinformation: Wer als Unternehmer eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft, muss in Deutschland seinem Kunden zwei Jahre lang Gewährleistung einräumen. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt (§ 474, § 438). Bei gebrauchten Waren kann die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt werden, bei neuen Waren nicht. Von einer Gewährleistung ist die Garantie zu unterscheiden: Diese wird freiwillig vom Verkäufer übernommen. Gegenüber anderen Unternehmern sind Gewährleistungsausschlüsse möglich. Bei Internetauktionen ist nun immer häufiger zu beobachten, dass Waren "nur für Gewerbetreibende" angeboten werden. Der Fall: Ein gewerblicher Händler hatte beim Internet-Auktionshaus eBay ein gebrauchtes Telefon angeboten. Das Angebot enthielt einen Gewährleistungsausschluss. Der Käufer des Geräts war zwar ebenfalls Unternehmer, sah hier aber einen Fall des unlauteren Wettbewerbs, da er das Gerät unter einem neutralen Benutzernamen erworben hatte. Sein Argument: Hier würden unzulässigerweise Geräte mit Gewährleistungsausschluss auch normalen Verbrauchern angeboten. Er klagte auf Unterlassung. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger Recht. Der im Angebot enthaltene Hinweis des Verkäufers, dass sich sein Angebot nur an Gewerbetreibende richte, sei nicht eindeutig gewesen. Außerdem habe es keine weiteren Vorkehrungen gegeben, um zu verhindern, dass jeder beliebige Verbraucher die Waren kaufe. Es sei daher davon auszugehen, dass sich das Angebot auch an Verbraucher gerichtet habe. Der BGH betonte nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass ein Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher unter Ausschluss der gesamten Gewährleistung nicht wirksam sein könne. Der Händler habe daher durch sein Angebot gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. BGH, Urteil vom 31. März 2010, Az. I ZR 34/08

(Pressemitteilung der D.A.S.)

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