Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Derzeit sind jährlich bis zu 13.805 Euro an Unterhaltszahlungen steuerlich abzugsfähig. Der Unterhaltsempfänger muss dem Realsplitting zustimmen und die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.