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25.04.2011

Prüfen Sie den Steuerbescheid!

Von Klagen profitieren

Für "helle Köpfe"

Bei einem Musterverfahren gewinnt oder verliert der Steuerzahler automatisch. Ein bekanntes Beispiel für ein Musterverfahren war die Klage gegen die Kürzung der Entfernungspauschale. Generell gilt für Musterverfahren: Bis zur Verkündung des Urteiles lässt das Finanzamt den Punkt in der Steuererklärung offen. Die Klagen rund um die Besteuerung der Rente, das häusliche Arbeitszimmer und die Aufwendungen für ein Erststudium gehören derzeit zu den bekanntesten Musterverfahren.

Bei anderen steuerrechtlichen Klagen ist es oft komplizierter. Man kann aber "mitgewinnen", selbst wenn man kein Kläger ist. Als Steuerzahler "klinkt" man sich dabei einfach in das Verfahren ein. In seinem Einspruch beantragt man das "Ruhen des Verfahrens" und gibt das Aktenzeichen, die Nummer unter der das Gerichtsverfahren läuft, an. Eine Liste der zahlreichen anhängigen Verfahren findet man auf der Internetseite des Bundesfinanzhofes.

Für zusammenveranlagte Ehepaare

Ehepaare, die zusammen eine Einkommensteuererklärung abgegeben, müssen nur einen Einspruch abgeben. Sollte ein Partner auf Dienstreise oder Kur sein, genügt dem Finanzamt die Unterschrift des anderen Partners. Ein eingefügter Satz im Einspruch, aus dem hervorgeht, dass man im Einverständnis mit dem Partner den Einspruch einlegt hat, sollte ausreichend sein.

Für "Steuernachzahler"

Nicht jeder kann sich über seinen Steuerbescheid freuen. Steuernachzahler haben zwei Möglichkeiten. Der Steuerpflichtige zahlt den Betrag, den das Finanzamt verlangt. Dann muss er später keine zusätzliche Abgabe, auch Säumniszuschlag genannt, fürchten.

Beantragt man mit dem Einspruch auch die "Aussetzung der Vollziehung", zahlt man erst dann das Geld, wenn die Streitpunkte geklärt wurden.

Für "Steuerversteher"

Nicht bei jedem Einspruch ist der Antraggeber am Ende auch der Gewinner. Man sollte sich über die gefundenen Fehler daher nicht zu früh freuen. Das Finanzamt kann nämlich jeden Punkt der Steuererklärung nachprüfen. Sollte das Finanzamt noch weitere Berechnungsfehler finden, kann sich das für den Antragsteller rächen. Die Rache hält sich aber in Grenzen. Denn das Finanzamt muss den Antragsteller über seine mögliche Verschlechterung unterrichten. Der Steuerzahler kann dann entscheiden, ob er den Einspruch zurücknimmt. In diesem Fall tritt der erste Steuerbescheid in Kraft.

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