Der Steuerbescheid stimmt nicht? Man hat einen oder sogar mehrere Fehler entdeckt? Dann wird es höchste Zeit, etwas dagegen zu tun.
Einspruch - Nicht vergessen
Nach Erhalt hat der Steuerzahler nur einen Monat Zeit, Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen. Nach Ablauf der Frist ist der Steuerbescheid "bestandskräftig"! Kann der Steuerzahler dem Finanzamt nachweisen, dass er im Urlaub oder auf Kur war und das amtliche Schreiben erst später in Augenschein nahm, steht eine entsprechende Verlängerung meistens nichts im Wege.
Man muss dann gegen den Steuerbescheid Widerspruch einlegen und eine Fristverlängerung, im Amtsdeutsch auch "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand" genannt, abgeben. Ein passendes Muster-Formular können Sie sich auf Lohnsteuer kompakt herunterladen. Die Begründung, was und warum etwas beanstandet wird, trägt man dazu in den entsprechenden Feldern ein.
Mit dem Einspruch sollte der Steuerzahler, auch wenn er unsicher ist, nicht zögern. Das Einspruchsverfahren ist für jeden Steuerzahler kostenlos. Teuer kann es erst werden, wenn man später vor Gericht ziehen will. Das Einspruchsschreiben kann formlos beim Finanzamt abgegeben werden. Eine Postkarte ist auch ausreichend. Anstatt einen Brief selbst zu formulieren, können Sie das Formular für den Einspruch gegen den Steuerbescheid nutzen, das wir Ihnen auf Lohnsteuer kompakt zur Verfügung stellen. Dort finden Sie auch weitere Muster-Formulare, die Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung kostenfrei nutzen können.
Berichtigungsantrag - Die schnelle Variante!
Hat man im Steuerbescheid nur "kleine" Fehler wie Schreib- oder Rechenfehler gefunden, kann man auf einen Einspruch verzichten und stattdessen einen Berichtigungsantrag stellen.
Wegen des geringeren Verwaltungsaufwandes erhält man schneller eine Entscheidung des Finanzamtes. Jedoch kann dann im Gegensatz zum Einspruch gegen die Entscheidung des Finanzamtes nicht mehr gerichtlich vorgegangen werden. Kleiner Tipp: Geben Sie nicht nur einen Berichtigungsantrag, sondern gleichzeitig auch ein Einspruchsschreiben mit ab!
Unzulässige und zulässige Einsprüche
Nach der Abgabe des Einspruches prüft die Finanzbehörde den Bescheid nochmals. Dabei entscheidet sie zuerst, ob der Einspruch zulässig ist oder nicht. Ein Einspruch kann zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet sein und daher abgelehnt werden.
Ist das Ergebnis "eindeutig" zulässig, wird über den (seit 2007: auch teilweise) Einspruch entschieden. Von Abhilfe spricht man, wenn das Finanzamt die Begründung des Antragsstellers teilt und den Steuerbescheid entsprechend ändert. Folgt das Finanzamt nicht ganz der Begründung des Antragsstellers, spricht man von Teilabhilfe. Hinter dem Begriff Einspruchsentscheidung versteckt sich eine Ablehnung. In diesem Fall lehnt das Finanzamt eine Änderung des Bescheides ab. Seit 2007 gibt es auch noch die Möglichkeit der Öffentlichen Verkündigung. Der Vorteil hier: Die Finanzbehörden können so allgemein Einsprüche zurückweisen.
Sollte man vor dem Finanzamt gescheitert sein, kann man - im Gegensatz zum Berichtigungsantrag - vor dem Finanzgericht eine Klage dagegen einreichen und noch auf eine zufrieden stellendes Urteil hoffen, vielleicht sogar inklusive Schadensersatzgeld.
Nicht vergessen - die vier Ratschläge auf der nächsten Seite.
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