Prozesskosten: Was kostet mich ein Rechtsstreit?

Wer bekommt Prozesskostenhilfe?

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Wenn alle außergerichtlichen Bemühungen scheitern, kann über die staatliche Prozesskostenhilfe auch Unterstützung in gerichtlichen Streitigkeiten in Anspruch genommen werden. Wer nach persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einen Prozess nicht führen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Hartz IV-Empfänger erfüllen in der Regel die gesetzlichen Voraussetzungen. Doch auch mit höherem Einkommen kann man unter die Voraussetzungen fallen.
Prozesskostenhilfe gibt es bei sehr schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen als Zuschuss, ansonsten muss die Beihilfe in Raten zurückgezahlt werden, je nach finanzieller Lage komplett oder teilweise.
Das Gericht prüft vorher sowohl, ob jemand bedürftig ist, als auch ob er Erfolgsaussichten hat, den Prozess zu gewinnen. Damit die Prozesskostenhilfe gewährt wird, darf der Schaden auch nicht anderweitig, z.B. über eine Rechtsschutzversicherung, abgedeckt sein.

Die Prozesskostenhilfe deckt neben den Gerichtskosten auch die eigenen Anwaltskosten, und gegebenenfalls noch Ausgaben für Zeugen und Sachverständige ab.

Aber nicht die Kosten für den Anwalt der Gegenseite. Wer seinen Prozess verliert und die Anwaltskosten des Gegners tragen muss, bleibt also in jedem Fall darauf sitzen. Streitlustige Zeitgenossen sollten gut überlegen, ob sie ihren Nachbarn wirklich verklagen müssen, oder ob es noch andere Wege der Konfliktlösung gibt. Die Prozesskostenhilfe wird schließlich aus Steuergeldern finanziert.

Ohne Antrag beim zuständigen Gericht wird Prozesskostenhilfe – auch bei schlechtesten finanziellen Verhältnissen – nicht gewährt. Und wichtig: Es können nur die Kosten übernommen werden, die ab der Antragstellung entstehen.

Zunächst muss der Rechtsuchende im Antrag seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Laufende Einnahmen wie Gehalt, Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünfte werden durch verschiedene Freibeträge (für den Antragsteller und Kinder) und Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Wohnkosten etc.) bereinigt, bis das so genannte einzusetzende Einkommen feststeht.
Beträgt dieses nicht mehr als 15 Euro, gibt es Prozesskostenhilfe ohne Rückzahlungsverpflichtung. Die prozessführende Partei muss allerdings auch ihr Vermögen einsetzen, soweit dies zuzumuten ist. Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung muss in der Regel nicht verkauft werden, um einen Prozess zu finanzieren.

Wer über dem Limit von 15 Euro liegt, kann die Prozesskostenhilfe ratenweise zurückzahlen. Die Höhe der monatlichen Raten ist je nach einzusetzendem Einkommen gestaffelt. Man zahlt so lange, bis entweder die entstandenen Kosten komplett beglichen sind oder die Höchstzahl von 48 Raten erreicht ist. Prozesskosten, die darüber liegen, werden erlassen.

Doch auch für Antragsteller, denen die Prozesskosten ratenfrei gewährt wurden, kann sich das noch ändern, wenn sich in der Folgezeit ihr Einkommen erhöht: Denn auch nach dem abgeschlossenen Verfahren kann vom Hilfeempfänger verlangt werden, dass er erneut seine finanziellen Verhältnisse offenlegt.

Auf diese Weise kann sogar nachträglich eine Ratenzahlung angeordnet werden, bzw. die laufende Rate erhöht werden. Diese Nachprüfung ist aber nur innerhalb von vier Jahren nach dem Prozess möglich.

Tipp: Verschlechtern sich die finanziellen Verhältnisse, kann man sich auch direkt an das Gericht wenden, um eine Senkung der Raten zu beantragen.

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