Pkw durch Einkaufswagen beschädigt – ein Fall für die Kfz-Haftpflicht

Wird auf einem Parkplatz ein Pkw durch einen wegrollenden Einkaufswagen beschädigt, muss die Privathaftpflicht unter bestimmten Umständen nicht für den Schaden aufkommen. Vielmehr ist dies nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt ein Fall für die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Wie der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. berichtet, hatte ein Mann in einem Supermarkt Besorgungen gemacht. Als er auf dem Parkplatz mit dem Einkaufswagen auf sein Auto zusteuerte, suchte er in seiner Hosentasche nach der Fernbedienung, um die Heckklappe zu öffnen. Dabei ließ er den Einkaufswagen kurz los. Der rollte davon und beschädigte einen anderen Pkw.

Später wollte der Pechvogel, dass seine Privat-Haftpflichtversicherung für den Schaden an dem fremden Auto aufkommen sollte, doch die weigerte sich zu zahlen. Zu Recht, wie das AG Frankfurt entschied (Az.: 301 C 769/03).

Der Schaden, so der Richter, sei durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs eingetreten. In diesen Fällen greife nicht die Privat-Haftpflichtversicherung ein, sondern die Kfz-Haftpflicht. Zum Gebrauch eines Fahrzeugs gehörten auch das Be- oder Entladen sowie die unmittelbaren Vorbereitungen dazu, wenn sie in einem engen räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit dem Ladevorgang stünden.

Im vorliegenden Fall habe der Mann, als ihm der Einkaufswagen wegrollte, gerade nach der Fernbedienung gegriffen, um seinen Pkw zu öffnen und die Einkäufe einzuladen. Damit stehe das Schadensereignis in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch des Autos. Aus diesem Grund müsse die Kfz-Haftpflichtversicherung und nicht die Privathaftpflicht dafür aufkommen, so das Urteil.

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