Pendlerpauschale: Urteil über fundamentale Prinzipien des Steuerrechts

Karlsruhe steht einmal mehr im Blickpunkt. Am Dienstag (9. Dezember) wird das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dort sein Urteil über die gekürzte Pendlerpauschale ab dem Jahr 2007 verkünden. Wenn der Zweite Senat unter Vizepräsident Prof. Dr. Andreas Voßkuhle urteilt, geht es um Fundamente des Steuerrechts.

So um das verfassungsrechtliche Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit. Besteuert werden darf danach lediglich das Erwebseinkommen, das um erwerbsbedingte Aufwendungen reduziert ist. Und zu diesen Aufwendungen gehören – so auch die Auffassung des Bundesfinanzhofs, des höchsten deutschen Steuergerichts – auch die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz.

"Nach dem der Bundesfinanzhof die Neuregelung der Pendlerpauschale im Januar dieses Jahres für verfassungswidrig erklärt und damit unsere Rechtsauffassung bestätigt hat, blicken wir natürlich gespannt auf den Urteilspruch aus Karlsruhe", unterstreicht Rechtsanwalt Christian Munzel, Vorstandsmitglied des Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V. (LHRD) mit Sitz in Darmstadt. Das große Interesse des Lohnsteuerhilfevereins ist allzu verständlich, denn in Karlsruhe wurden seit September auch zwei Fälle verhandelt, die der LHRD angestrengt und bis zur höchstinstanzlichen Entscheidung begleitet hat. Mitglieder des LHRD und Kläger sind die Eheleute Schiffmann aus Oldenburg (Niedersachsen) und Heino Hambrecht aus Ravenstein (Baden-Württemberg).

Der LHRD setzt für die Kläger, stellvertretend für seine 200.000 Mitglieder, darauf, dass Wegekosten zum Arbeitsplatz vom ersten Kilometer an als berufliche Aufwendungen von Arbeitnehmern anerkannt werden. "Für unsere Mitglieder, letztlich für alle Steuerbürger, erhoffen wir durch das Verfassungsgericht grundlegende Richtlinien zum Thema Werbungskosten", lenkt das LHRD-Vorstandsmitglied den Blick zurück auf die prinzipielle Bedeutung des auch politisch brisanten Verfahrens.

Pressemitteiung des Lohn- und Einkommensteuer Hilfe Ring Deutschland e. V .

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