Orkantief Xynthia: Sturmschäden möglichst früh der Versicherung melden

Umgestürzte Gerüste, fliegende Dachziegel und abgeknickte Bäume haben in den letzten 24 Stunden viel Schaden angerichtet. Das Orkantief Xynthia wütete ähnlich stark wie vor drei Jahren das Tief namens Kyrill. Nun stellt sich die Frage, welche Schäden möglicherweise von Versicherungen getragen werden.
Für Personenschäden kommen die private Unfall- und die Berufsunfähigkeitsversicherung in Frage. Deren Eintritt setzt jedoch voraus, dass schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückbleiben. Wer durch herumfliegende Gegenstände verletzt wurde, die nicht ordnungsgemäß gesichert waren, kann eine Entschädigung vom Haftpflichtversicherer des Verursachers erwarten. Gemeint sind die Privathaftpflichtversicherung oder die Haus- und Grundstückbesitzer-Haftpflichtversicherung. Denkbar ist hier etwa der Fall, dass Passanten durch abgeknickte Hausantennen verletzt wurden.
Sachschäden durch Sturm werden über die Wohngebäude-, die Hausrat- und die Fahrzeugversicherung reguliert. „In jedem Fall sollten Betroffene die Schäden dokumentieren, alles tun, damit der Schaden so gering wie möglich bleibt und diesen sofort beim Versicherer anzeigen“, rät Andrea Heyer, Versicherungsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. „Für die Schadensregulierung ist es zudem wichtig, Belege bereitzuhalten, die die Schadenshöhe nachweisen.“ Das können zum Beispiel Kaufquittungen oder Reparaturrechnungen sein. Bei größerem Schaden wird hinsichtlich der Reparatur auch die Einholung von mehreren Kostenvoranschlägen notwendig sein. „Zur eigenen Sicherheit sollte vor der Erteilung von Reparaturaufträgen Kontakt mit dem Versicherer aufgenommen werden“, empfiehlt Heyer. Weisungen des Versicherers zur Schadensminderung muss der Versicherungsnehmer beachten.
In welcher Höhe die Versicherer Entschädigungen leisten, hängt von der jeweiligen Versicherung ab. Wird der Schaden über die Wohngebäude-oder Hausratversicherung reguliert, erfolgt grundsätzlich eine Neuwertentschädigung. In der Haftpflichtversicherung dagegen reguliert der Versicherer bei Sachschäden immer den Zeitwert, was bedeutet, dass Abschläge für Alter und Nutzung der Sache vorgenommen werden. „Das ist korrekt, denn der Verbraucher soll durch die Schadensregulierung im Endeffekt nicht besser dastehen, als vor dem Schadensereignis“, klärt Heyer auf. Allerdings gibt es mitunter über die Höhe des Zeitwertes Streit mit dem Versicherer.
Wer Rat und Hilfe im Umgang mit seinem Versicherer benötigt, kann sich in der Verbraucherzentrale Sachsen persönlich beraten lassen. Ansprechpartner: Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

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