Online-Banken haften bei Übertragungsfehlern

Bei Zugangsstörungen zu ihren Internetangeboten und -transaktionsmöglichkeiten dürfen Online- Banken nicht von vornherein ihre Haftung vertraglich ausschließen. Dies hat der für Bankrecht zuständige elfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs am Dienstag in Karlsruhe entschieden. Damit erklärte er eine Klausel aus den Geschäftsbedingungen der Postbank für ungültig.

Darin hieß es, dass ¿aus technischen und betrieblichen Gründen [sind] zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs¿ zu Online Services möglich seien. Ein Verbraucherschutzverein hatte diese Passage als nicht zulässig beanstandet und auf Unterlassung geklagt.

Die Karlsruher Richter gaben der Klage statt, da die Klausel den grundsätzlich gegebenen 24-Stunden Zugang zum Online-Service der Bank, und damit deren vertragliche Leistungspflicht einschränke. Damit sei die Klausel als ¿umfassende Haftungsfreizeichnung¿ zu verstehen. Da ein ¿derart undifferenzierter Haftungsausschluss¿ aber gegen Paragraf elf Nummer sieben des Gesetztes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, demzufolge sich der Verwender von AGBs nicht von der Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit befreien kann. Die Postbank hat inzwischen angekündigt, dass sie ihre AGBs umgehend ändern werde.

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