Im Steuerrecht gibt es einen Grundsatz: Ohne Belege erfolgt kein Abzug von beruflichen Aufwendungen. Alle Kosten, die Sie in der angeben, sollten Sie deshalb auch belegen können.
Denn nur bei Pauschalen entfällt die Nachweispflicht. Sind keine Rechnungen oder Quittungen mehr vorhanden, akzeptiert das Finanzamt auch selbst ausgestellte Belege, so genannte Eigenbelege. Wer zum Beispiel den Kauf eines Fachbuchs als Werbungskosten steuerlich absetzen will, kann das Buchcover kopieren und die Kopie als Beleg beifügen.
Finanzbeamte müssen Eigenbelege akzeptieren, können die aufgeführten Kosten aber auch nach unten korrigieren. Deshalb ist es sinnvoll, das Datum der Zahlung, den Empfänger mit Anschrift und die Kosten auszuweisen. Hier helfen möglicherweise Preislisten des Herstellers, die man dann beilegen kann.
Wenn Sie Ihren Steuerbescheid erhalten, sollten Sie diesen genau prüfen. Rund ein Viertel der Bescheide enthalten Fehler, hat der Bund der Steuerzahler festgestellt. Für den Fall, dass Sie mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Falls der überarbeitete Steuerbescheid schlechter ausfällt als der ursprüngliche, können Sie den Einspruch zurücknehmen. Oder Sie beantragen gleich eine "schlichte Änderung". Dann darf das Finanzamt nur den vom Steuerzahler kritisierten Fehler korrigieren und keine weiteren Änderungen vornehmen.
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