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16.05.2007

Ob Makler oder Agent: Was bringt das neue Versicherungsvermittlergesetz?

Jetzt mehr Sicherheit für Versicherte

Es liegt ein Gesetzesentwurf vor, der zum 22. Mai 2007 in Kraft treten wird, hiermit wird eine EU-Richtlinie umgesetzt, die eine Stärkung von Verbraucherrechten gegenüber Versicherungen und deren Vermittlern vorsieht.

Versicherungsvermittler - also Makler, Mehrfachagenten und Agenten - werden demnach verpflichtet, sich bei den Industrie- und Handelskammern (IHK) registrieren zu lassen. So soll verhindert werden, dass ein Vermittler an der Haustür teure und vielleicht überflüssige Versicherungen verkauft und dann auf Nimmerwiedersehen verschwindet.

Diese Registrierung setzt eine Erlaubnis der IHK voraus, die ein Vermittler nur unter bestimmten Voraussetzungen bekommt. Er muss beispielsweise seine persönliche Zuverlässigkeit beweisen, in geordneten finanziellen Verhältnissen leben, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung haben und die nötige fachliche Qualifikation auf seinem Gebiet (durch eine Prüfung vor der IHK) beweisen.

Wer vor dem 1. Januar 2009 einen Abschluss als "Versicherungsfachmann BWV" ablegt, hat damit die Sachkundeprüfung erbracht. Die nötige Qualifikation erreicht man selbstverständlich auch in einer Ausbildung zum Versicherungskaufmann.

Die Erlaubnispflicht gilt nicht für alle Vermittler, es gibt Ausnahmen: Die Erlaubnis braucht ein Vermittler beispielsweise nicht, wenn er als so genannter gebundener Vermittler, bzw. als Agent für ein einziges Versicherungsunternehmen tätig ist, das die Haftung für sein Handeln übernimmt.

Auch wenn jemand eine Versicherung als Zusatz zu einer eigentlichen Hauptleistung vermittelt, braucht er diese Erlaubnis nicht; z.B. ein Reifenhändler, der eine Reifenversicherung mitvermittelt - dennoch kann er der Registrierungspflicht unterliegen.

Versicherungskunden können künftig im zentralen Register der IHK einsehen, ob "ihr" Vermittler dort registriert ist und so auch seine Angaben überprüfen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Vermittlerregister.

Das Gesetz tritt zwar in diesen Tagen in Kraft, für Vermittler, die schon vor dem ersten Januar 2007 tätig waren, gilt jedoch eine Übergangsfrist. Sie müssen sich erst bis zum ersten Januar 2009 registrieren lassen. Dann brauchen sie auch die Erlaubnis oder eine Erlaubnisbefreiung. Die Vermögensschaden-Haftpflicht ist hingegen schon ab dem 22. Mai für alle Vermittler ein Muss.

Neben Erlaubnis und Registrierung beinhaltet das neue Versicherungsvermittlergesetz noch weitere Pflichten, die ein Makler oder Agent seinem Kunden gegenüber erfüllen muss: Die Informations-, die Beratungs- und die Dokumentationspflicht.

Die Informationspflicht: Ein Vermittler muss den Kunden vor Vertragsabschluss darüber aufklären, ob er als Makler oder als Agent arbeitet. Weiterhin ist er verpflichtet mitzuteilen, mit welchen Versicherungen er kooperiert. Wenn er als Agent nur für ein Unternehmen tätig ist, muss er das dem Kunden sagen.

Die Beratungspflicht: Makler und Agenten sind künftig verpflichtet, ihre Kunden umfassend zu beraten. Vermittler müssen begründen, warum sie zu einer bestimmten Versicherung raten.

Allerdings sollte die Beratung in einem angemessenen Verhältnis zur Versicherungsprämie stehen. Bei Versicherungen wie der privaten Haftpflichtversicherung, die für unter 60 Euro im Jahr erhältlich ist, kann eine Beratung daher knapp ausfallen.

Die Dokumentationspflicht: Künftig sind Vermittler verpflichtet, ihre Beratung zu dokumentieren. Das Gesprächsprotokoll muss von beiden Seiten unterschrieben werden. Wenn der Vermittler seinem Kunden beispielsweise eine nicht gewünschte Police verkauft hat, ist er leichter haftbar zu machen.

Verzichtet der Kunde auf Beratung und Protokoll, muss der Vermittler darauf hinweisen, dass sich dies nachteilig auf Haftpflichtansprüche auswirkt. Ein solcher Verzicht muss schriftlich erklärt werden.

Bei Versicherungen, die online abgeschlossen werden, ist die Dokumentation schwieriger als beim Vermittler, dem man direkt gegenüber sitzt. Hier könnten die Kunden auf das Beratungsprotokoll verzichten, wenn sie sich gründlich über die Versicherung informiert haben.

Durch das neue Gesetz wird bei Falschberatungen die Rechtslage praktisch umgedreht. Bislang musste der Versicherte eine Falschberatung nachweisen. Ab jetzt werden die Vermittler beweisen müssen, dass ihnen kein Beratungsfehler unterlaufen ist.

Doch zuerst sollte man auf beiden Seiten von den besten Absichten ausgehen. Denn sowohl der Kunde als auch der Vermittler wollen schließlich einen guten Abschluss machen. Und stimmen Beratung und Vermittlung, dann klappt?s auch mit dem Makler.

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