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27.07.2008

Neues Kündigungsrecht erleichtert Versicherungswechsel

Jeder, der schon einmal im Schadensfall seine Versicherung in Anspruch nehmen musste, weiß, wie sinnvoll und hilfreich die Absicherung gegen existenzbedrohende Risiken sein kann. Doch nicht jeder Versicherungsvertrag hält ein Leben lang.

Der persönliche Versicherungsbedarf verändert sich im Laufe der Jahre und manchmal muss man sich auch "zwangsweise" von zu teuren Verträgen wieder trennen.

Damit die Vertragskündigung oder auch der Wechsel zu einem preisgünstigeren Anbieter problemlos funktioniert, müssen bestimmte Regeln beachtet werden. "So sollte niemand überstürzt einen wichtigen Vertrag kündigen, bevor man weiß, dass man den benötigten Versicherungsschutz tatsächlich auch bei einem anderen Anbieter erhält", sagt Andreas Gernt, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale.

Der Abschluss einer neuen kostengünstigen und leistungsstarken privaten Haftpflichtversicherung wird in der Regel völlig unproblematisch sein. Hat sich dagegen beispielsweise der eigene Gesundheitszustand verschlechtert, kann der Abschluss einer neuen Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder privaten Krankenversicherung zu einem aussichtlosen Unterfangen werden.

Wer einen Vertrag kündigen will, sollte dies grundsätzlich schriftlich tun. Und zum Nachweis, dass das Kündigungsschreiben auch fristgemäß direkt bei der Versicherungsgesellschaft eingegangen ist, empfiehlt sich gerade bei drohendem Fristablauf die Versendung per Einschreiben mit Rückschein.

Wichtig ist die Beachtung der unterschiedlichen Kündigungsfristen bei den einzelnen Versicherungssparten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen alter und neuer Rechtslage sowie der ordentlichen und außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit. Während beispielsweise Kfz-Versicherungen stets unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von nur einem Monat zum Ende des laufenden Versicherungsjahres ordentlich gekündigt werden können, ist bei den anderen Versicherungssparten eine Kündigungsfrist von bis zu drei Monaten vorgesehen.

Durch das neue Versicherungsvertragsgesetz kann jetzt jeder Sachversicherungsvertrag (z. B. Haftpflicht-, Hausrat-, Rechtsschutz-, Wohngebäude- oder auch Unfallversicherung), der seit dem 1. Januar 2008 abgeschlossen worden ist, schon zum Ende des dritten oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

"Für ältere Verträge gibt es zwar noch eine einjährige Übergangsfrist", informiert Andreas Gernt, "spätestens ab 1. Januar 2009 profitieren alle Versicherungsnehmer von den neuen Kündigungsrechten und selbst alte Verträge mit einer Mindestlaufzeit von fünf Jahren können dann vorzeitig gekündigt werden."

Positiv verändert wurde auch die Regelung zur außerordentlichen Kündigungsmöglichkeit nach Eintritt eines Versicherungsfalles. Jede Vertragspartei kann den bestehenden Vertrag innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung kündigen. Im Falle einer fristlosen Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss der Versicherer den noch nicht verbrauchten Anteil des schon im Voraus gezahlten Versicherungsbeitrages erstatten. Diese Erstattungsregelung gilt vorerst nur für Neuverträge, es sei denn, der Versicherer wendet schon jetzt freiwillig die neuen, verbraucherfreundlicheren Regelungen des Gesetzes an.

Weitere Informationen zu den generell bestehenden Widerrufsrechten, den Kündigungsmöglichkeiten und -fristen sowie den speziellen Regelungen im Schadensfall und bei Prämienerhöhungen bietet der aktuelle Ratgeber "Kündigung von Versicherungsverträgen". Im praktischen Pocket-Format gibt es ihn für 4,90 Euro in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale. Für zuzüglich 2,00 Euro (Porto und Versand) kommt er gegen Rechnung auch ins Haus.

Bestellmöglichkeiten: per Telefon 0180/500 14 33 (0,14 Euro/Min. aus dem Festnetz, Mobilfunkpreise abweichend), über den Versandservice der Verbraucherzentralen, Adersstr. 78, 40215 Düsseldorf, oder gleich hier im Ratgeber-Shop.

Pressemitteilung der VZ Niedersachsen

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