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16.06.2010

Neue Steuerregeln beim Verkauf von Pkw an Mitarbeiter ab 2009

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Hatte der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 17.06.2009, Aktenzeichen VI R 18/07 bei der Ermittlung des lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen geldwerten Vorteils beim Pkw-Verkauf entschieden, hat nun das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 18.12.2009, Aktenzeichnen IV C 5 ? S 2334/09/10006 diese neuen Regeln nur teilweise umgesetzt.

Wurde vom BFH noch der übliche Preisnachlass bzw. Händlerrabatt bei allen Modellen angesetzt, will nun die Finanzverwaltung bei neuen Modellen einen Preisnachlass von gerade einmal 6 % der unverbindlichen Preisempfehlung und bei bestehenden Modellen einen Preisnachlass in Höhe des Durchschnitts aller Preisnachlässe aus dem Verkauf des betroffenen Modells während der letzten vergangenen drei Monate zulassen.

Beispiel: Ein Autohausmitarbeiter kauft vom Arbeitgeber einen Neuwagen für 15.800 Euro (Listenpreis 20.000 Euro).

Der geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt:

Listenpreis

20.000 ?

./. 6 % (maximaler anzuerkennender Preisnachlass)

1.200 ?

= steuerlicher Endpreis

18.800 ?

./. 4 % Bewertungsabschlag

752 ?

= Vergleichspreis

18.048 ?

./. vom Arbeitnehmer gezahlter Preis

15.800 ?

= geldwerter Vorteil

2.248 ?

./. Rabattfreibetrag

1.080 ?

= zu versteuernder geldwerter Vorteil

1.168 ?

?Leider hat die Finanzverwaltung wieder einmal die höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Umsetzung dieser Steuerregeln nicht vollständig umgesetzt?, so Jörg Strötzel, Vorsitzender des Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. Zwar können Arbeitgeber entsprechend dem o.g. BFH-Urteil auch den vollen durchschnittlichen Händlerrabatt ansetzen, was zu einem geringeren geldwerten Vorteil führen würde. Allerdings ist dann damit zu rechnen, dass der Lohnsteueraußenprüfer diese Berechnungsmethode beanstandet.

Die VLH rät daher Arbeitnehmern, welche mit der Höhe des vom Arbeitgeber ermittelten geldwerten Vorteils nicht einverstanden sind, im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung eine Korrektur zu ihren Gunsten zu versuchen. Dazu muss Sicht des Arbeitnehmers der geringere geldwerte Vorteil z.B. durch ein Preisangebot des Arbeitgebers oder eine Bescheinigung des nächst ansässigen Autohändlers über den allgemeinen üblichen Preisnachlass nachgewiesen werden.

Pressemitteilung der Vereinigte Lohnsteuerhilfe

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