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26.03.2003

Nachzahlungen beim Krankengeld

Das Bundessozialgericht hat gestern entschieden, dass gesetzlich Krankenversicherte gegebenenfalls bis zu 15 Prozent zusätzlich von bereits ausgezahltem Krankengeld nachfordern können. Betroffen davon sind Patienten, die zwischen August 1997 und Juni 2000 Krankengeld erhielten.

Das Krankengeld erhalten Arbeitnehmer von ihrer Krankenversicherungen, wenn sie in Folge einer Krankheit arbeitsunfähig werden. In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit greift die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers. Danach kommen die Zahlungen der gesetzlichen Krankenversicherungen zum tragen. Es werden 90 Prozent des Netto-, bzw. 70 Prozent des Bruttolohnes ausgezahlt - je nachdem, was für die Kasse günstiger ist.



Früher berücksichtigten die Kassen bei dieser Berechnungsgrundlage jedoch nicht das Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Da auf diese Einmalzahlungen Kassenbeiträge entrichtet werden müssen, klagten viele Mitglieder dagegen. Die Kassen wollten nicht unzählige Prozesse führen. Sie versprachen daher, ohne Rücksicht auf Fristen Nachteile auszugleichen, wenn die Gesetzeslage geändert wäre. Sie baten, auf Widersprüche zu verzichten.



Das Bundesverfassungsgericht erzwang vom Bundestag eine Neufassung der entsprechenden Regelungen. Das Parlament beschloss daraufhin, diese Zahlungen beim Krankengeld zukünftig mit zu berücksichtigen. Allerdings sollten rückwirkende Zahlungen nur bei bereits eingereichtem Widerspruch gewährt werden können. Nachschläge in anderen Fällen wurden gesetzlich ausgeschlossen. Die Kassen konnten sich auf dieses Gesetz berufen, wenn sie entgegen ihrer Versprechungen Betroffenen Nachzahlungen verweigerten.



Das Bundessozialgericht entschied gestern (AZ B 1 KR 36/01 R), dass es dennoch einen Anspruch gibt, zu wenig gezahltes Krankengeld nach zu fordern. Das Gericht begründete seine Entscheidung, die Bitte der Kassen habe Versicherte seiner Zeit daran gehindert, Widerspruch einzulegen. Dies könne jetzt nachgeholt werden. Wer unter Hinweis auf das damalige Stillhalte-Anliegen der Kassen Widerspruch einlegt, dessen Forderung müsse ohne Berücksichtigung von Fristen bearbeitet werden. Die Zeitschrift Finanztest weist jedoch daraufhin, dass Betroffene im Einzelfall trotz dieser Entscheidung leer ausgehen können.

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