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06.06.2006

Nachschlag für gekündigte oder ruhende Altverträge

Bislang löste der Blick auf die geringe Rückzahlungssumme bei Kunden einen Schock aus, wenn sie ihre Kapitallebensversicherung vor Ablauf des Vertrages kündigen mussten. Doch viele Versicherungsnehmer, die ab Mitte der neunziger Jahre bis Herbst 2001 eine Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen haben, können sich bei vorzeitigem Vertragsende auf höhere Rückzahlungen oder bei einer Beitragsfreistellung auf eine Anhebung der Versicherungssumme freuen.

"Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Herbst letzten Jahres entschieden", erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Das Urteil gilt auch für Kunden, die bereits eine Rückzahlung erhalten haben: "Wer bereits eine Auszahlung bekommen hat, sollte bei seiner Versicherung auf einen entsprechenden Nachschlag pochen", rät die Verbraucherzentrale NRW. Nachfolgend wichtige Tipps, die Kunden bei der Durchsetzung von Ansprüchen beachten sollten:



  • Anspruch prüfen: Höhere Rückzahlungen können alle Versicherungsnehmer einfordern, die ab dem 29. Juli 1994 bis etwa Herbst 2001 eine kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherung abgeschlossen und diese bereits vorzeitig gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben. Auf fondsgebundene Verträge ist das kundenfreundliche Urteil jedoch nicht anwendbar.
  • Keine willkürlichen Auszahlungen mehr: Versicherungen müssen die Berechnungsvorgaben anwenden, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vorgegeben hat. Vor allem Versicherte, die ihre Verträge schon nach kurzer Laufzeit - bis zu drei oder vier Jahre nach Abschluss - beendet oder freigestellt haben, profitieren dadurch von einer höheren Rückzahlung oder einer Erhöhung der beitragsfreien Versicherungssumme.
  • Verjährungsfristen ab Ende des Jahres beachten: Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen verjähren fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Diese Ansicht ist allerdings umstritten. Doch Ansprüche aus Verträgen, die ab dem 1. Januar 2001 rückgekauft oder beitragsfreigestellt wurden, enden ab 31. Dezember 2006. Betroffene Kunden sollten sich deshalb umgehend mit ihrem Versicherer in Verbindung setzen und von ihm eine Neuberechnung fordern. Ist eine Klärung bis Ende des Jahres nicht möglich, sollte vom Versicherungsunternehmen unbedingt ein Verjährungsverzicht verlangt werden. Bei Problemen können Anspruchsberechtigte auch kostenlos den Ombudsmann des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft unter beschwerde@versicherungsombudsmann.de einschalten. Durch diesen Schritt wird die Verjährung zunächst aufgehoben. Den gleichen Effekt bewirkt die Einleitung eines Klageverfahrens. Wer über eine Rechtsschutzversicherung mit Vertragsrechtsschutz verfügt, sollte jedoch vorab beim Versicherer eine Deckungszusage für die Klage einholen.



Versicherte, die ihren Anspruch auf höhere Rückzahlung bei einer gekündigten Lebensversicherung geltend machen wollen, bekommen einen Musterbrief für Ihr Anschreiben an die Versicherung für 1,50 Euro bei den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW oder im Internet unter www.vz-nrw.de

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