Ein "Maschendrahtzaun" aus den neuen Ländern, um den sich zwei Nachbarn stritten, schaffte es als Musikstück einst sogar in die Hitparade. So berühmt wird ein Stacheldrahtzaun aus München wohl niemals werden. Doch auch er sorgte für allerhand Aufmerksamkeit. Worum ging es?
Zwei Ehepaare bewohnten jeweils eine Hälfte eines Doppelhauses und waren sich offensichtlich nicht gut gesonnen. Sie kämpften unter anderem vor diversen Gerichten gegeneinander.
Zwischenzeitlich entstand an der Grundstücksgrenze ein, mindestens 1,80 Meter hoher, teilweise deutlich höherer Zaun, der an manchen Stellen von Stacheldraht gekrönt wurde.
Einer Partei wurde das Ungetüm schließlich zu viel, sie forderte vor Gericht den Rückbau der ihrer Meinung nach beängstigenden "Grenzanlage".
Doch damit kamen die Kläger nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht durch. Der zuständige Richter verwies auf den ständigen Streit der Nachbarn vor dem Kadi, bei dem der Zaun angesprochen, aber niemals kritisch hinterfragt worden sei.
Deswegen müsse man nach einer Zeit von über drei Jahren davon ausgehen, dass der Beseitigungsanspruch verwirkt sei. Nur beim Stacheldraht sei es anders. Der widerspreche dem normalen Umgang unter Menschen, wirke aggressiv und feindselig und müsse deswegen entfernt werden. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 173 C 23153/06)
Pressemitteilung der LBS
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