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15.09.2009

Mutterschutz und Mutterschaftsgeld: Zum Wohl von Mutter und Kind

Mutterschutz und Mutterschaftsgeld: Zum Wohl von Mutter und Kind Schwangere und junge Mütter stehen in der Arbeitswelt unter besonderem Schutz. Auch finanziell müssen schwangere Frauen, die bisher erwerbstätig waren keine Einbußen hinnehmen. Alle wichtigen Details zum Mutterschutzgesetz und den Anspruch auf Mutterschaftsgeld erfahren Sie hier.

 

Das Mutterschutzgesetz schützt Mütter am Arbeitsplatz

Für Arbeitnehmerinnen und Beamtinnen gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG)

(una) Das Mutterschutzgesetz gilt für schwangere Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Auch Frauen, die in Heimarbeit arbeiten oder sich noch in Ausbildung befinden, stehen unter dem Schutz des Gesetzes. Im Mutterschutzgesetz sind arbeitsrechtliche Bestimmungen geregelt, wie zum Beispiel die Gestaltung des Arbeitsplatzes, Beschäftigungsverbote, Schutzfristen, der Kündigungsschutz und die Höhe des Mutterschaftsgeldes. Für Beamtinnen gilt die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung, in der die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes enthalten sind.

Schutzfristen

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen danach. Bei einer Früh- oder Mehrlingsgeburt verlängert sich die Schutzfrist nach dem Entbindungstermin auf insgesamt zwölf Wochen. Wird das Kind früher als zum errechneten Termin geboren, verkürzt sich die Schutzfrist jedoch nicht, sondern endet acht Wochen nach dem ursprünglich errechneten Geburtsdatum. Die Schutzfrist dauert somit in jedem Fall mindestens 99 Tage.

Beschäftigungsverbote

Grundsätzlich unterliegen junge Mütter innerhalb der Schutzfrist nach der Entbindung einem Beschäftigungsverbot. Innerhalb der Schutzfrist vor der Entbindung ist es der werdenden Mutter freigestellt, ob sie arbeiten möchte oder nicht.

Des Weiteren dürfen werdende Mütter keine Arbeiten verrichten, bei denen sie gesundheitsschädlichen Einwirkungen (Gase, Staub, Nässe, Kälte usw.) ausgesetzt sind. Einschränkungen und Verbote gelten zudem für bestimmte körperliche Arbeiten und auch für Akkordarbeit. Insbesondere während der Stillzeit können einer Arbeitnehmerin nur bestimmte Arbeiten zugemutet werden, die der Gesundheit von Mutter und Kind nicht schaden. Ein Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet einer stillenden Mutter täglich mindestens eine Stunde frei zu geben, um ihr Kind zu stillen.

Gestaltung des Arbeitsplatzes

Ein Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass der Arbeitsplatz so gestaltet ist, dass dieser für die schwangere oder stillende Arbeitnehmerin nicht gesundheitsschädlich ist. Bei vorwiegend sitzenden oder stehenden Tätigkeiten muss gewährleistet sein, dass die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit hin und wieder kurz unterbrechen kann.

Kündigungsschutz

In der Zeit während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Entbindung darf eine Arbeitnehmerin nicht gekündigt werden. Wird sie dennoch gekündigt, weil der Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft wusste, hat die Arbeitnehmerin zwei Wochen Zeit, ihren Arbeitgeber darüber in Kenntnis zu setzen. Der muss in diesem Fall die Kündigung zurückziehen.

In besonderen Fällen kann eine Kündigung zulässig sein, sofern diese nicht aufgrund der Schwangerschaft bzw. Mutterschaft erfolgte. Wenn zum Beispiel ein Kleinbetrieb durch das Kündigungsverbot wirtschaftlich so hart getroffen wird und dies plausibel darlegen kann, kann die Arbeitsschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Lesen Sie auf der nächsten Seite, wer Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat und wie viel Schwangeren und jungen Müttern zusteht.

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