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13.02.2004

Musterverfahren soll Beitragshöhe klären

?Pressemitteilung der AOK?

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Ein Musterverfahren soll den Streit um die zum 1. Januar 2004 erhöhten Krankenversicherungsbeiträge für Versorgungsbezüge klären. Darauf haben sich am 12. Februar die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und Interessenverbände der Sozialversicherten verständigt.

Durch Neuregelungen im Rahmen der Gesundheitsreform müssen gesetzlich Versicherte seit Jahresanfang den vollen Krankenversicherungsbeitrag für Betriebsrenten und Pensionen leisten. Bisher wurde hier der halbe Beitragssatz veranschlagt.

Für Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung vereinbart oder zugesagt wurden, wurde zum 1. Januar 2004 die Beitragspflicht erstmals eingeführt. Das betrifft zum Beispiel Leistungen aus Direktversicherungen oder Verträgen mit berufsständischen Versorgungswerken.

Wegen dieser für die Versicherten mit teilweise erheblichen Beitragsmehrbelastungen verbundenen Maßnahmen sehen sich die Krankenkassen zurzeit mit einer Flut von Rechtsstreitigkeiten konfrontiert. Das Musterstreitverfahren soll die wesentlichen Sachverhalte verbindlich klären.

Widerspruch und Klage heben Zahlungspflicht nicht auf!

Wichtig: Nicht die Krankenkassen klagen gegen das geltende Gesetz. Sie sind in dem Musterverfahren vielmehr die Beklagten. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sind deshalb die nach neuem Recht anfallenden Beiträge zu zahlen. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

Wer muss Widerspruch einlegen?

  • Versicherte, insbesondere freiwillig Versicherte, die bereits einen Beitragsbescheid von ihrer Krankenkasse erhalten haben, müssen förmlichen Widerspruch einlegen, um das Eintreten der Bestandskraft zu vermeiden. Enthält der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, steht dafür eine Jahresfrist zur Verfügung. Sonst gilt die darin genannte Monatsfrist. Die Krankenkassen empfehlen, mit dem Widerspruch das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, um ein Klageverfahren zu vermeiden.
  • Wer dagegen bisher keinen Beitragsbescheid von seiner Krankenkasse erhalten hat, muss auch keinen förmlichen Widerspruch einlegen. Das betrifft insbesondere Versicherte, deren Beiträge direkt von der Zahlstelle ihrer Versorgungsbezüge abgeführt werden. Wird Erhöhungen widersprochen, die ohne Beitragsbescheid festgesetzt wurden, bringt die Krankenkasse das Verfahren im Einverständnis mit dem Versicherten zum Ruhen.

Sollte durch höchstrichterliche Entscheidung die neue Beitragsbemessung für Versorgungsbezüge rückwirkend für unwirksam erklärt werden, wollen die Krankenkassen alle betroffenen Versicherten gleich behandeln. Um das Verfahren zu erleichtern, haben die Spitzenverbände der Krankenkassen

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