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Ein Musterverfahren soll den Streit um die zum 1. Januar 2004 erhöhten sbeiträge für Versorgungsbezüge klären. Darauf haben sich am 12. Februar die Spitzenverbände der gesetzlichen und Interessenverbände der Sozialversicherten verständigt.
Durch Neuregelungen im Rahmen der Gesundheitsreform müssen gesetzlich Versicherte seit Jahresanfang den vollen sbeitrag für Betriebsrenten und Pensionen leisten. Bisher wurde hier der halbe Beitragssatz veranschlagt.
Für Versorgungsbezüge, die als Kapitalleistung vereinbart oder zugesagt wurden, wurde zum 1. Januar 2004 die Beitragspflicht erstmals eingeführt. Das betrifft zum Beispiel Leistungen aus Direktversicherungen oder Verträgen mit berufsständischen Versorgungswerken.
Wegen dieser für die Versicherten mit teilweise erheblichen Beitragsmehrbelastungen verbundenen Maßnahmen sehen sich die zurzeit mit einer Flut von Rechtsstreitigkeiten konfrontiert. Das Musterstreitverfahren soll die wesentlichen Sachverhalte verbindlich klären.
Widerspruch und Klage heben Zahlungspflicht nicht auf!
Wichtig: Nicht die klagen gegen das geltende Gesetz. Sie sind in dem Musterverfahren vielmehr die Beklagten. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung sind deshalb die nach neuem Recht anfallenden Beiträge zu zahlen. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
Wer muss Widerspruch einlegen?
Sollte durch höchstrichterliche Entscheidung die neue Beitragsbemessung für Versorgungsbezüge rückwirkend für unwirksam erklärt werden, wollen die alle betroffenen Versicherten gleich behandeln. Um das Verfahren zu erleichtern, haben die Spitzenverbände der
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