Grundsätzlich muss ein Empfänger von ALG II täglich in seiner Wohnung per Post erreichbar sein. Sie müssen sich auch regelmäßig persönlich bei Ihrem Träger melden, im Prinzip muss auch dies täglich möglich sein. Wer vorübergehend unter einer anderen Adresse erreichbar ist, muss den Träger darüber informieren.
Einen Anspruch auf Urlaub hat man in der Regel nicht. Allerdings stehen jedem ALG II Empfänger bis zu drei Wochen jährlich zu, die er außerhalb seines Wohnortes und auch im Ausland verbringen kann. In der Zeit ist man von seinen Grundpflichten (Bemühen um eine Arbeit, Eingliederungsmaßnahmen etc.) befreit. Lesen Sie hierzu auch "Welche Grundpflichten habe ich".
Wichtig: Bevor man sich auf Reisen begibt, braucht man immer die Zustimmung seines Sachbearbeiters, ansonsten drohen Sanktionen, bzw. Wegfall des ALG II-Anspruchs.
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