Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz (EStG) und bezieht sich auf das Einkommen, das man im vergangenen Kalenderjahr (= Steuerjahr), dem so genannten Veranlagungszeitraum bezogen hat. Eine so genannte "unbeschränkte Steuerpflicht" besteht dann, wenn man den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Arbeitnehmer sind nicht grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das müssen sie nur in bestimmten Fällen, beispielsweise, wenn im Veranlagungsjahr:
- der Arbeitnehmer bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt war.
- Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld) über 410 Euro bezogen wurden.
- beide Eheleute arbeiten und einer die Steuerklasse V oder VI hat.
- das Finanzamt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hatte.
Das sind die gängigsten Voraussetzungen. Doch auch wenn man keinen Arbeitslohn bezogen hat, kann es sein, dass eine Einkommensteuererklärung fällig wird. Etwa, wenn man andere Einkünfte - wie Miet- oder Zinseinnahmen - hatte.
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