Mindern Unterstützungsaufwendungen für hilfsbedürftige Personen die Steuerlast?

Wenn Sie oder Ihr Ehegatte im Veranlagungszeitraum eine hilfsbedürftige Person unterhalten haben, kann man die nachgewiesenen Aufwendungen mit bis zu 7.680 Euro pro Person und Jahr geltend machen.

Zu den unterhaltsberechtigten Personen gehören z.B. Eltern, Großeltern oder Kinder. Voraussetzung für den Freibetrag ist, dass niemand durch den Unterhaltsempfänger Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge hatte und der Unterhaltsempfänger höchstens ein Vermögen von 15.500 Euro besitzt.

Falls mehrere Personen dieselbe Person unterstützen, wird der Unterhaltsbetrag aufgeteilt.

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