Vermieter dürfen einen Mietinteressenten zu dessen Zahlungsfähigkeit Fragen stellen. Der Interessent muss zwar keine Auskunft geben - doch in diesem Fall wird wohl meist kein Mietvertrag zustande kommen.
Gibt er allerdings Auskunft, so darf er nicht flunkern: Fragen nach Lohnpfändung oder anderen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden, berichtet das Immobilienportal Immowelt.de.
Auskunft über die finanziellen Verhältnisse eines Mietinteressenten wollte ein Vermieter auch in einem vor dem Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz verhandelten Fall (Az.: 5 U 28/08): Er fragte vor Abschluss des Mietvertrags sowohl den potenziellen Mieter als auch dessen Arbeitgeber nach etwaigen finanziellen Unregelmäßigkeiten. Beide verneinten, was eine Lüge war. Denn es lag eine Lohnpfändung vor.
Schon kurze Zeit später kam es hinsichtlich der Mietzahlungen zu Unregelmäßigkeiten, die Lügen flogen auf. Nach Worten der OLG-Richter hätte der Vermieter den Vertrag zu diesem Zeitpunkt anfechten oder kündigen können. Doch das tat er nicht, sondern wartete noch mehr als zwei Jahre ab, bis ein Gesamtschaden von über 10.000 Euro aufgelaufen war.
Wegen seiner zögerlichen Haltung konnte er den lügenden Arbeitgeber deshalb im konkreten Fall nicht haftbar machen. Der gelinkte Vermieter habe durch sein langes Abwarten bis zur Kündigung nämlich zum Ausdruck gebracht, dass er "das Ei", das ihm der Arbeitgeber "ins Nest gelegt hatte", trotz seines Wissens um die marode finanzielle Situation seines Mieters "behalten" wollte.
Pressemitteilung der Immowelt AG
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