Mehr Geld für Alleinerziehende

Wer Kinder allein erzieht, steht nicht nur emotional und organisatorisch vor einer großen Herausforderung – auch das Geld ist oftmals knapp. Die Postbank gibt Tipps, welche Fördermittel genutzt werden können und wo das Finanzamt hilft.

Der Staat greift Alleinerziehenden finanziell unter die Arme
Bild Nr. 1240, Quelle: Postbank

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Rund 1,6 Millionen Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern lebten 2012 in Deutschland – davon 90 Prozent Frauen, so das Statistische Bundesamt. Zum Vergleich: 1996 gab es nur 1,3 Millionen sogenannte Einelternfamilien. Der Staat greift ihnen finanziell unter die Arme. So gibt es für Alleinstehende das Elterngeld als Ausgleich zum wegfallenden Erwerbseinkommen nicht nur für maximal ein Jahr, wie das bei zusammenlebenden Eltern der Fall ist, von denen einer die Betreuung allein übernimmt, sondern für die volle Laufzeit von 14 Monaten. Es beträgt mindestens 300 und höchstens 1.800 Euro. „Maßgeblich für die Ermittlung des Nettoeinkommens ist das durchschnittlich erzielte Gehalt der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes bzw. vor Beginn des Mutterschutzes“, so Isabell Gusinde von der Postbank. „Daraus wird dann die Höhe des Elterngeldes ermittelt.“

Vorteil: Steuerklasse II

Darüber hinaus kann der Elternteil, der mit einem oder mehreren kindergeldberechtigten Kindern allein lebt, Steuerklasse II beantragen – mit einem Entlastungsbetrag in Höhe von 1.380 Euro pro Jahr. Aber nur wenn der Alleinerziehende nicht mit einem anderen Erwachsenen eine Haushaltsgemeinschaft bildet. Das Kindergeld wiederum liegt für das erste und zweite Kind bei jeweils 184 Euro pro Monat. Für das dritte Kind gibt es 190 und für weitere Kinder 215 Euro. Alleinerziehende bekommen einkommensunabhängig den vollen Betrag überwiesen. Ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag günstiger ist, prüft das Finanzamt.

Betreuungskosten absetzen

„Auch den Aufwand für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr können alleinerziehende Elternteile steuerlich geltend machen, wenn sie erwerbstätig sind“, so Isabell Gusinde. Dazu gehören Kosten für Kindergarten oder Tagespflegeeinrichtungen, aber auch etwa das Honorar für den Babysitter, das Taschengeld für Au-pairs, Kost und Logis für Betreuungspersonal sowie der Lohn für die Haushaltshilfe, sofern die sich auch um die Kinder kümmert. Zwei Drittel davon erkennt das Finanzamt an – bis zu maximal 4.000 Euro jährlich. Allerdings gehören Nachhilfeunterricht oder Freizeitbeschäftigungen nicht zu den abzugsfähigen Kosten.

Pressemitteilung Postbank (05.02.2014)

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