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02.04.2007

Machbar ist vieles. Sinnvoll nicht alles.

Das von Bundestag und Bundesrat beschlossene Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) soll den gesetzlich Krankenversicherten bereits zum 1. April spürbare Vorteile schaffen.

Die Koalitionäre loben: Beitragszahlende Mitglieder und deren Angehörige werden von Wahltarifen bzw. Bonusregelungen profitieren. Die Hessischen Betriebskrankenkassen wollen die Vorfreude auf Sparpotenzial und Schnäppchen nicht dämpfen, warnen aber vor "Risiken und Nebenwirkungen".

Jürgen Thiesen, Vorstandsvorsitzender des BKK Landesverbandes Hessen, plädiert dafür, Beitragsrückgewähr, Kostenerstattungen oder/und Selbstbehalte äußerst behutsam am Markt zu platzieren.

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) hätte vergleichbare Optionsmodelle in Vergangenheit lediglich den freiwillig Versicherten anbieten können. Nunmehr gehe es um Angebote an alle Versicherte. Und es sei erforderlich, bei der Tarifgestaltung die Solidarinteressen angemessen zu berücksichtigen.

"Geld-zurück-Varianten" seien vor allem für "robuste Personengruppen" lukrativ. Teilnehmer an besonderen Versorgungsmodellen hingegen - wie z.B. an Chronikerprogrammen (DMP), Hausarztmodellen (HZV), Integrierter Versorgung (IGV), o.ä. - sollten die Offerten hinsichtlich eventueller Vorzüge und Besonderheiten bei der Versorgung unter die Lupe nehmen.

Generell bleibe außerdem zu prüfen, ob wegen der Bindungsfristen bis zu 3 Jahren, die mit den Wahltarifen verbundene Einschränkung des Kassenwechsels akzeptabel sei.

Sparmodelle, von denen vor allem gesunde und gut verdienende Menschen profitieren, entwickelten sich zur Zeche für das Gros der Beitragszahler und deren hunderttausende kostenlos mitversicherte Angehörige.

Etabliert werde ein Verursacherprinzip, das Einzelne zwar von Solidarzahlungen entlaste, Kranke samt Familien allerdings zur Finanzierung von Experimenten heranziehe.

Intention des Gesetzgebers sei keinesfalls, den Arbeitnehmern Beitragszahlungen zu ermäßigen und so der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Liquidität zu entziehen. Das Bundesversicherungsamt habe den ausdrücklichen Auftrag, die Deckungsfähigkeit der Tarife sicherzustellen.

Das erspare den Kassen jedoch nicht, mit mischkalkuliertem Preis-Leistungs-Angebot die Konkurrenz zum Vollversicherungsangebot der PKV aufzunehmen. Ein Wettbewerb auf Augenhöhe sei das nicht. Den Gesetzlichen Kassen bleibe lediglich reaktive Beitragsanpassung gestattet, während die PKV versicherungsmathematische Spielräume zur Kapitaldeckung individueller Risiken nutzen könne.

Die Hessischen Betriebskrankenkassen (BKK) stimmen den Verbraucherschützern zu. Diese fordern individuelle und kritische Beratung zu denkbaren Kann- oder/und Pflicht-Tarifen. Seriöse Offerten, so Thiesen, würden auf persönliche Bedürfnisse, individuelle Kalküle und wechselhafte Lebenssituationen zugeschnitten.

Die Versicherten über "Licht & Schatten" der neuen Möglichkeiten aufzuklären, sei in den nächsten Monaten Pflicht und Herausforderung für die GKV. Auch die BKK unterbreite Wahltarife. Allerdings: Es werde sehr genau geprüft und abgewogen, wovon Versicherte und Beitragszahler verlässlichen Nutzen hätten, ohne hierdurch Patienten und deren Familien zu belasten.

Grundsätzlich stehen den Versichten zur Wahl:

(Variable) Kostenerstattung regelt die Rückerstattung vorverauslagter Zahlungen oder Beiträge für in Anspruch genommene medizinische oder/und therapeutische Leistungen bzw. nicht in Anspruch genommene aber vorgehaltene Versorgungsangebote.

Bisher stand lediglich freiwillig Versicherten diese Entscheidung frei. Künftig dürfen auch Pflichtversicherte die Kostenerstattung in Anspruch nehmen. In Verbindung mit der Kostenerstattung, aber auch unabhängig hiervon, kann weitergehend verabredet werden, dass die Beitragszahler bzw. deren Angehörige (als Familienverbund oder auch für jedes einzelne Familienmitglied denkbar) sog. "Selbstbehalte" in Kauf nehmen.

Dann werden Kosten mit Beitragsnachlässen verrechnet, wobei verabredete Höchstbelastungen der Beitragszahler bzw. der im Familienverbund Versicherten nicht überschritten werden dürfen.

Bonusregelungen bedeuten für die Versicherten geldwerte oder versorgungsqualitative Vorteile. "Geld zurück" oder Sach- bzw. Leistungsprämien gibt es heute schon von vielen Kassen bei Nachweis gesunder und verantwortungsvoller Lebensführung.

"Geldwerter Vorteil" wiederum (kombinierbar mit Bonusformen) ergibt sich aus verbesserter Versorgung bei Teilnahme an besonderen Behandlungsprogrammen wie Disease-Management-Programmen (DMP), Integrierter Versorgung (IGV), Hausarztmodellen oder anderen Formen der Patientenführung.

Sofern Teilnahmeerklärungen zu solchen Versorgungsformen abgegeben wurden, rechtfertigt diese keinesfalls zur automatischen Einstufung in neue Tarifvarianten. Hierzu bedarf es ausdrücklicher Zustimmung und geht dann meist mit Einschränkung der Möglichkeit zum Kassenwechsel einher.

Teilnahme an besonderen Versorgungsformen kann einen Wegfall bzw. Reduzierung von Zuzahlungen und Eigenanteilen vorsehen.

Vorlieben für erweiterte Leistungen können aber auch über Zusatzprämien finanziert werden. Denkbar ist dies bei Versicherung eventuellen Selbstbehaltrisikos bei privatärztlicher Rechnungsstellung oder aber bei Inanspruchnahme von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln der besonderen Therapierichtung (Homöopathie, Anthroposophie, Phythopharmaka).

Im Gegenzug entbinden nur noch schwerwiegende Gründe zum vorzeitigen Ausstieg aus vereinbarten Laufzeiten und vereinbarten Konditionen. Das Gesetz sieht vor: Alle Tarife (Ausnahme: Wahltarif für besondere Versorgungsformen) haben eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren. Dies schränkt die Möglichkeiten selbstbestimmten Kassenwechsels ein.

Außerdem gilt: Die Prämienzahlungen sind in der Höhe begrenzt und dürfen aktuell maximal 20 Prozent der vom Mitglied in einem Jahr gezahlten Beiträge, höchstens jedoch 600 Euro pro Jahr, nicht überschreiten.

Pressemitteilung der BKK Enka

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