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22.01.2009

Lohnsteuerhilfeverein: Aktuelles zum Kindergeld für volljährige Kinder

Nach dem 18. Geburtstag gewähren Familienkassen Kindergeld nur, wenn bestimmte Voraussetzungen nachgewiesen werden. Über aktuelle Gerichtsurteile informiert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.

Die erfreulichste Entscheidung ist die Rückkehr der Pendlerpauschale ab dem ersten Kilometer. Sie ist auch beim Kindergeld für Auszubildende wichtig. Deren Einkünfte und Bezüge dürfen im Jahr nicht mehr als 7.680 Euro betragen.

Sonst entfällt für Eltern das Kindergeld und weitere damit zusammenhängende Vorteile. Bei der Berechnung des Grenzbetrags sind Fahrten zum Ausbildungsbetrieb oder bei Studenten zur Hochschule mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen.

Weil diese nun ab dem ersten Kilometer zählt, erhalten mehr Eltern Kindergeld. Die Verfassungsgerichtsentscheidung gilt rückwirkend ab 2007. Daher sind frühere Kindergeldablehnungen wegen zu hoher Einkünfte erneut zu prüfen.

Wie weit rückwirkend Kindergeld beantragt werden kann, hängt vom Datum des Ablehnungsbescheides ab. Wer bei Kenntnis der Verfahren zur Pendlerpauschale rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, hat gute Chancen.

Für arbeitslose Kinder wird Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr gezahlt. Bei bereits erfolgtem Wehrdienst 9 Monate länger. Die Familienkasse prüft jedoch die regelmäßige Meldung beim Arbeitsamt. Diese ist alle drei Monate zu wiederholen, sonst entfällt das Kindergeld, wie der Bundesfinanzhof entschied (Aktenzeichen III R 68/05).

Auch für ältere arbeitslose Kinder besteht bis zum 25. Lebensjahr Kindergeldanspruch, wenn sie einen Ausbildungsplatz suchen, eine bereits begonnene Ausbildung fortsetzen wollen oder eine Zweitausbildung anstreben.

Haben sie dafür noch keine Zusage, müssen die Kinder ihre Suche nach einem Ausbildungsplatz belegen. Dabei zählt die Registrierung beim Arbeitsamt. Die Familienkassen müssen aber eigene Bewerbungen berücksichtigen, wie eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes klarstellt (Aktenzeichen III R 66/05).

Nach Absagen sind erneute Bewerbungen erforderlich. Wichtig ist, dass die Bemühungen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft dokumentiert werden.

Wird kein Kindergeld mehr gezahlt, können Eltern für ihre Kinder Unterhaltsleistungen absetzen, wenn diese kein ausreichendes eigenes Einkommen haben. Wohnen die Kinder noch zu Hause, können Eltern ohne Nachweis bis zu 7.680 Euro im Jahr geltend machen. Das kann ihnen je nach Steuersatz eine höhere Steuerersparnis als das Kindergeld bringen.

Die vielfältigen Voraussetzungen und die ständig neue Rechtsprechung zum Kindergeld machen es für Eltern volljähriger Kinder oft schwierig. Arbeitnehmer sollten sich deshalb an Lohnsteuerhilfevereine wenden, die sie beraten und steuerlich vertreten.

Für einen jährlichen Mitgliedsbeitrag werden neben der Steuererklärung auch Kindergeldanträge erstellt. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe bietet den Service bundesweit in ihren mehr als 2.000 Beratungsstellen.

Pressemitteilung des Lohnsteuerhilfevereins

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