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30.01.2011

Lohnsteuer 2010: Mit Werbungskosten und Sonderausgaben Geld sparen

Außergewöhnliche Belastungen - Außergewöhnliche Kosten

Wie Werbungskosten und Sonderausgaben vermindern auch die außergewöhnlichen Belastungen das zu versteuernde Einkommen. Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläufig stärker belastet wird als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen.

Pflege-Pauschbetrag

Wenn man eine hilflose Person pflegt, gewährt das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von derzeit 924 Euro.

Behinderten-Pauschbetrag

Menschen mit Behinderungen wird ebenfalls ein Pauschbetrag gewährt. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Grad der Behinderung und liegt zwischen 310 Euro und 3.700 Euro pro Kalenderjahr.

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Hinterbliebene können jährlich einen Pauschbetrag in Höhe von 370 Euro geltend machen.

Unterhaltshöchstbetrag

Der Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung ist einfacher als der Abzug als Sonderausgabe, da hier keine Zustimmung des Ex-Partners ebnötigt wird. Dafür können auch nur höchstens 8.004 Euro pro Jahr zzgl. KV-/PV-Beiträge (die für Absicherung des Unterhaltsempfängers aufgewandten Beiträge) abgesetzt werden.

Krankheitskosten, Hilfs- und Heilmittel

Als Krankheitskosten können Sie alle Ausgaben absetzen, die Sie zur Behandlung einer Krankheit haben. Hier können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Diese werden jedoch nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Diese zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte.

Bestattungskosten

Ähnlich wie bei den Krankheitskosten können Sie auch bei Bestattungskosten die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Auch wird noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Diese zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte.

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