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15.01.2010 (35038)

Lohnsteuer 2009: Mit Werbungskosten und Sonderausgaben Geld sparen

Außergewöhnliche Belastungen - Außergewöhnliche Kosten

Wie Werbungskosten und Sonderausgaben vermindern auch die außergewöhnlichen Belastungen das zu versteuernde Einkommen. Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläufig stärker belastet wird als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen.

Pflege-Pauschbetrag

Wenn man eine hilflose Person pflegt, gewährt das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von derzeit 924 Euro.

Behinderten-Pauschbetrag

Menschen mit Behinderungen wird ebenfalls ein Pauschbetrag gewährt. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Grad der Behinderung und liegt zwischen 310 Euro und 3.700 Euro pro Kalenderjahr.

Hinterbliebenen-Pauschbetrag

Hinterbliebene können jährlich einen Pauschbetrag in Höhe von 370 Euro geltend machen.

Haushaltshilfe

Über 60-Jährige können die Belastungen für eine Haushaltshilfe durch einen Pauschbetrag in Höhe von 624 Euro abziehen. Der Pauschbetrag erhöht sich auf 924 Euro jährlich, wenn ein schwer behinderter oder hilfloser Mensch im Haushalt wohnt.

Heimunterbringung

Wenn man selbst oder der Ehepartner in einem Altenheim wohnt, kann man den Höchstbetrag von 624 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen. Bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim steigt dieser auf 924 Euro.

Unterhaltshöchstbetrag

Die Unterhaltskosten für den Exgatten können entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Bei Letzterem beläuft sich der abziehbare Höchstbetrag auf 7.680 Euro pro Kalenderjahr. Diesen Höchstbetrag kann man ebenso absetzen, wenn es sich nicht um die Exgattin, sondern um eine nahe stehende bedürftige Person handelt.

Haushaltsnahe Dienste

Haushaltsnahe Dienste können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden.

So können zwanzig Prozent der Kosten für einen geringfügige Beschäftigung (höchstens 510 Euro) und Handwerkerleistungen (höchstens 1.200 Euro) abgesetzt werden.

Von den Kosten für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, für haushaltsnahe Dienstleistungen und der häuslichen Pflegeleistungen kann auch 20 Prozent, allerdings höchstens 4.000 Euro, absetzen.

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