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30.01.2011

Lohnsteuer 2010: Mit Werbungskosten und Sonderausgaben Geld sparen

Sonderausgaben - Private Kosten absetzen?

Im Gegensatz zu den berufsbedingten Werbungskosten fallen die Sonderausgaben in den privaten Bereich. Wie auch Werbungskosten senken sie die Steuerlast des Arbeitsnehmers. Neben Vorsorgeaufwendungen, Beiträgen zur Altersvorsorge, Unterhaltskosten, Kirchensteuer und Ausgaben zur Berufsausbildung gehören auch Spenden zu den Sonderausgaben.

Sonderausgaben-Pauschbetrag

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist im Gegensatz zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit 36 Euro für Ledige und 72 Euro für Verheiratete sehr niedrig angesetzt. Ein Überschreiten ist daher relativ einfach.

Altersvorsorgesaufwendungen

Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen können nur bis zu einem Höchstsatz abgesetzt werden. Ledige können höchstens 14.000 Euro und Verheiratete 28.000 Euro der Beiträge zur Altersvorsorge als Sonderausgaben für das Steuerjahr 2010 absetzen. Bezogen auf die Beiträge zur Basisversorgung liegt der absetzbare Satz für das Steuerjahr 2009 bei 70 Prozent.

Private Altersvorsorge (Riester-Rente)

Wer riestert kann sein gespartes Geld sowie seine erhaltenen Zulagen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzen. Für das Steuerjahr 2010 kann man 2.100 Euro ansetzen.

Ausbildungskosten

Die Ausgaben für eine Berufsausbildung können Sie bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro als Sonderausgaben absetzen. Das heißt, diese Kosten mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen und somit natürlich auch Ihre Steuerlast.

Unterhalt (für den Exgatten)

Auch die Unterhaltszahlungen an die Exgattin oder den Exgatten können abgesetzt werden. Möglich sind dabei maximal 13.805 Euro. Neuerung ab dem Steuerjahr 2010: Auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den geschiedenen oder getrenntlebenden Ehepartner, die über den tatsächlichen Unterhaltszahlungen (13.805 Euro) liegen können steuerlich geltend gemacht werden.

Spenden

Spender können Sie bis zu 20 Prozent ihrer gesamten Jahreseinnahmen als Sonderausgaben absetzen.

Spenden an politische Parteien werden zu 50 Prozent von der Steuer abgezogen, allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 825 Euro bei Ledigen bzw. 1.650 Euro bei Verheirateten. Ist der Spendenbetrag höher, kann der Restbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 1.650 Euro bei Ledigen und 3.300 Euro bei Verheirateten als Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden. Somit sind Zuwendungen an politische Parteien bis zur Höhe von insgesamt 3.300 Euro / 6.600 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) steuerbegünstigt. Für Zuwendungen an Wählervereinigungen gilt der Sonderausgabenabzug allerdings nicht.

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