Werbungskosten – Kosten für die Arbeit
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Wer noch nie das Wort Werbungskosten gehört hat, vermutet vielleicht hinter dem Begriff Kosten für Reklame. Das ist natürlich falsch. Vielmehr handelt es sich bei Werbungskosten um Ausgaben, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstehen. Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge, Fahrtkosten sind Beispiele für die Vielzahl von Werbungskosten.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Das Finanzamt gewährt jedem Arbeitnehmer für seine gesamten Werbungskosten einen pauschalen Betrag, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Diesen Betrag bekommt der Arbeitnehmer vom Finanzamt automatisch angerechnet und anerkannt. Werbungskosten bis zu diesen Betrag muss der Arbeitnehmer nicht durch Belege nachweisen. Derzeit liegt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei 920 Euro.
Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale liegt bei 30 Cent. Die entsprechenden Werbungskosten für den Weg zur Arbeit errechnen sich wie folgt: Die einfache Entfernung multipliziert mit den Arbeitstagen im Steuerjahr und das wiederum multipliziert mit der Entfernungspauschale von 30 Cent.
Dienstreisepauschale
Anders als bei der Fahrt zur Arbeitsstelle zählt bei einer Dienstreise jeder gefahrene Kilometer. Die Dienstreisepauschale ist gestaffelt. So können z.B. Autofahrer 30 Cent und Fahrradfahrer nur fünf Cent pro Kilometer geltend machen.
Verpflegungspauschale
Die mit einer Dienstreise verbundenen zusätzlichen Verpflegungskosten kann der Arbeitnehmer in einer genau festgelegten Höhe, der so genannten Verpflegungspauschale, als Werbungskosten steuerlich absetzen.
Ist die Dauer der Dienstreise unter acht Stunden, bekommt man allerdings keine Pauschale. Bei einer acht bis 14 Stunden dauernden Dienstreise kann man pauschal sechs Euro absetzen. Bei 14 bis 24 Stunden sind es zwölf Euro und bei über 24 Stunden 24 Euro.
Arbeitsmittel
Bei den meisten Finanzämtern kann man Kosten für Arbeitsmittel im Wert von insgesamt 110 Euro ohne Nachweis angeben. Der Eintrag in die Anlage N lohnt sich aber nur, wenn die gesamten Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro liegen.
Kontoführungsgebühren
Jeder Arbeitnehmer kann für seine Kontoführungsgebühren 16 Euro pauschal als Werbungskosten in seiner Anlage N eintragen. Auch das lohnt sich nur, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag insgesamt überschritten wird.
Hinweis: Es gibt noch eine Vielzahl von weiteren Werbungskosten. Mehr Informationen erhalten Sie dazu auf www.lohnsteuer-kompakt.de.
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