Wie Werbungskosten und Sonderausgaben vermindern auch die außergewöhnlichen Belastungen das zu versteuernde Einkommen. Außergewöhnliche Belastungen liegen vor, wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläufig stärker belastet wird als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen.
Pflege-Pauschbetrag
Wenn man eine "hilflose" Person pflegt, gewährt das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von derzeit 924 Euro.
Behinderten-Pauschbetrag
Menschen mit Behinderungen wird ebenfalls ein Pauschbetrag gewährt. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Grad der Behinderung und liegt zwischen 310 Euro und 3.700 Euro pro Kalenderjahr.
Hinterbliebenen-Pauschbetrag
Hinterbliebene können jährlich einen Pauschbetrag in Höhe von 370 Euro geltend machen.
Haushaltshilfe
Über 60-Jährige können die Belastungen für eine Haushaltshilfe durch einen Pauschbetrag in Höhe von 624 Euro abziehen. Der Pauschbetrag erhöht sich auf 924 Euro jährlich, wenn ein schwer behinderter oder hilfloser Mensch im Haushalt wohnt.
Heimunterbringung
Wenn man selbst oder der Ehepartner in einem Altenheim wohnt, kann man den Höchstbetrag von 624 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzen. Bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim steigt dieser auf 924 Euro.
Unterhaltshöchstbetrag
Die Unterhaltskosten für den Exgatten können entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Bei Letzterem beläuft sich der abziehbare Höchstbetrag auf 7.680 Euro pro Kalenderjahr. Diesen Höchstbetrag kann man ebenso absetzen, wenn es sich nicht um die Exgattin, sondern um eine nahe stehende bedürftige Person handelt.
Haushaltsnahe Dienste
Haushaltsnahe Dienste können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Steuerpflichtige können
- zehn Prozent der Kosten für eine geringfügige Beschäftigung (höchstens: 510 Euro),
- zwölf Prozent der Aufwendungen für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (höchstens 2.400 Euro),
- zwanzig Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen (höchstens 600 Euro),
- zwanzig Prozent der häuslichen Pflegeleistungen (höchstens 1.200 Euro) und
- zwanzig Prozent der Handwerkerleistungen (höchstens 600 Euro) absetzen.
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