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15.01.2008

Lohnsteuer 2008: Vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag bis zur Verpflegungspauschale

Die Sonderausgaben - die besonderen Aufwendungen

Im Gegensatz zu den "berufsbedingten" Werbungskosten fallen die Sonderausgaben in den "privaten" Bereich. Wie auch Werbungskosten senken sie die Steuerlast des Arbeitsnehmers. Neben Vorsorgeaufwendungen, Beiträgen zur Altersvorsorge, Unterhaltskosten, Kirchensteuer und Ausgaben zur Berufsausbildung gehören auch Spenden zu den Sonderausgaben.

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag

Der Sonderausgaben-Pauschbetrag ist im Gegensatz zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit 36 Euro für Ledige und 72 Euro für Verheiratete sehr niedrig angesetzt. Ein Überschreiten ist daher relativ einfach.

Die Altersvorsorgesaufwendungen

Altersvorsorgeaufwendungen können bis zu einem Höchstsatz abgesetzt werden. Ledige können höchstens 12.800 Euro und Verheiratete 25.600 Euro als Sonderausgaben für das Steuerjahr 2007 geltend machen. Bezogen auf die Beiträge zur Basisversorgung lag der absetzbare Satz für das Steuerjahr 2007 bei 64 Prozent.

Für das Steuerjahr 2008 sind es 66 Prozent. Außerdem kommt es zur Angleichung bei den Höchstbeträgen. Für Ledige liegen sie nun bei 13.200 Euro, für Verheiratete bei 26.400 Euro.

Die private Altersvorsorge (Riester-Rente)

Wer "riestert" kann sein gespartes Geld sowie seine erhaltenen Zulagen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben absetzen. 1.575 Euro sind es für das Steuerjahr 2007, 2.100 Euro für das Jahr 2008. Weitere Informationen zu "Riester" enthält der folgende Text: Riester-Rente ab 2008 mit höheren Zulagen .

Die Ausbildungskosten

Die Kosten für eine Berufsausbildung oder für ein Studium können mit bis zu 4.000 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Der Unterhalt (für den Exgatten)

Auch die Unterhaltszahlungen an die Exgattin oder den Exgatten können abgesetzt werden. Möglich sind dabei maximal 13.805 Euro.

Die Spenden

Im letzten Jahr wurden die Voraussetzungen für Spender verbessert. Nun kann man Spenden in Höhe von bis zu 20 Prozent seiner gesamten Jahreseinnahmen als Sonderausgaben absetzen.

Für Spenden an Parteien oder Wählervereinigungen gilt ein Spendenhöchstbetrag. Ledige können demnach bis zu 1.650 Euro und Verheiratete bis zu 3.300 Euro als Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung eintragen. Weitere Informationen rund ums Spenden gibt es in unserem Tipp: Weihnachtszeit ist Spendenzeit .

Kleine Notiz am Rand: Wenn Sie eine Stiftung unterstützten, können Sie bis zu einer Millionen Euro von der Steuer absetzen.

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