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15.01.2008

Lohnsteuer 2008: Vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag bis zur Verpflegungspauschale

Werbungskosten - Kosten für die Werbung?

Wer noch nie das Wort Werbungskosten gehört hat, vermutet vielleicht hinter dem Begriff Kosten für Reklame. Werbungskosten sind allerdings etwas ganz anderes. Es handelt sich dabei um Ausgaben, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstanden sind. Dazu gehören Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Gewerkschaftsbeiträge, die gekürzte Pendlerpauschale (ab dem 21. Kilometer) und vieles andere mehr.

Werbungskosten: Tipps für die Steuererklärung 2008

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Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Da das Finanzamt jedem Arbeitnehmer einen Pauschbetrag gewährt, muss nicht jeder seine Werbungskosten auflisten und belegen. Letzteres lohnt sich nur, wenn die Summe größer als der Pauschbetrag ist. Seit 2004 beträgt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 920 Euro pro Jahr. Vorher waren es noch 1.044 Euro.

Die Entfernungspauschale

Bis 2006 wurden die Fahrtkosten (als Werbungskosten) wie folgt berechnet: Die einfache Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz multipliziert mit den Arbeitstagen im Steuerjahr und das wiederum multipliziert mit der Entfernungspauschale von 30 Cent.

Seit dem 1. Januar 2007 herrscht allerdings steuerrechtliches Chaos. So können nur Arbeitnehmer die Fahrtkosten absetzen, die mehr als 20 Kilometer aufweisen können. Juristisch ist das allerdings fraglich. Unserer Rat: Tragen Sie die einfache Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz vom ersten Kilometer ein! Mehr Informationen bietet unser Text: Pendlerpauschale: Abwarten oder Freibetrag eintragen lassen ?

Die Dienstreisepauschale

Anders als bei der Fahrt zur Arbeitsstelle zählt bei einer Dienstreise jeder gefahrene Kilometer. Die Dienstreisepauschale ist gestaffelt. So können Autofahrer 30 Cent und Fahrradfahrer nur fünf Cent pro Kilometer geltend machen.

Die Verpflegungspauschale

Die mit einer Dienstreise verbundenen zusätzlichen Verpflegungskosten kann der Arbeitnehmer in einer genau festgelegten Höhe, der so genannten Verpflegungspauschale, als Werbungskosten steuerlich absetzen.

Ist die Dauer der Dienstreise unter acht Stunden, bekommt man allerdings keine Pauschale. Bei einer acht bis 14 Stunden dauernden Dienstreise kann man pauschal sechs Euro absetzen. Bei 14 bis 24 Stunden sind es zwölf Euro und bei über 24 Stunden 24 Euro.

Die Arbeitsmittel

Bei den meisten Finanzämtern kann man Kosten für Arbeitsmittel im Wert von insgesamt 110 Euro ohne Nachweis angeben. Der Eintrag in die Anlage N lohnt sich aber nur, wenn die gesamten Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen.

Die Kontoführungsgebühren

Jeder Arbeitnehmer kann für seine Kontoführungsgebühren 16 Euro pauschal als Werbungskosten in seiner Anlage N eintragen. Auch das lohnt sich nur, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag insgesamt überschritten wird.

Hinweis: Es gibt noch eine Vielzahl von weiteren Werbungskosten. Mehr Informationen erhalten Sie dazu auf lohnsteuer-kompakt.de .

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