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15.01.2008

Lohnsteuer 2008: Vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag bis zur Verpflegungspauschale

steuer2008.jpg "Haben Sie schon Ihre Steuererklärung gemacht?" - Mit dieser Frage kann man schnell seinen Gesprächspartner vergraulen. An dem Geld, das die meisten Steuerzahler mit ihrer Erklärung erhalten, liegt das bestimmt nicht. Schuld sind vielleicht die komplizierten Begriffe. Für die Steuerjahre 2007 und 2008 haben wir die wichtigsten Frei-, Pausch- und Höchstbeträge zusammen gestellt. Am Ende des Textes gibt es diese Übersicht als Download.

 

Wer ist (nicht) steuerpflichtig?

Der Grundfreibetrag

(dhe) Jedem Bürger steht ein Grundfreibetrag von 7.664 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Einkommensteuern muss er dafür nicht zahlen. Die letzte Erhöhung des Grundfreibetrages gab es 2004. Für das Steuerjahr 2009 könnte der Grundfreibetrag allerdings wieder ansteigen, denn schließlich soll er dafür sorgen, dass ein Einkommen in Höhe des Existenzminimums nicht zusätzlich mit Steuern belastet wird.

Der Einkommensteuertarif

Je höher das zu versteuernde Einkommen ist, desto höher ist auch der jeweilige Steuersatz. Der niedrigste - auch Eingangssteuersatz genannt - beträgt 15 Prozent und beginnt nach dem Überschreiten des Grundfreibetrages.

Progressiv steigt der Steuertarif bis zu einer Einkommenshöhe von 52.152 Euro auf 42 Prozent an. Anschließend bleibt er bis zu einer Einkommenshöhe von 250.000 Euro konstant. Danach wird die so genannte Reichensteuer, der Spitzensteuersatz, von 45 Prozent fällig.

Die Steuererklärungspflicht

Arbeitnehmer sind nicht grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das müssen sie nur in bestimmten Fällen, beispielsweise, wenn im Veranlagungsjahr:

-der Arbeitnehmer bei mehr als einem Arbeitgeber beschäftigt war.

-Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld) über 410 Euro monatlich bezogen wurden.

-beide Eheleute arbeiten und einer die Steuerklassen V oder VI hat.

-das Finanzamt einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen hatte.

Das sind die gängigsten Voraussetzungen. Doch auch wenn man keinen Arbeitslohn bezogen hat, kann es sein, dass eine Einkommensteuererklärung fällig wird. Etwa, wenn man andere Einkünfte - wie Miet- oder Zinseinnahmen - hatte.

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