Berufungsverhandlung am 05.08.2010 um 13.00 Uhr im Saal 107. Im Rahmen der sog. Pooth Affäre ist bei einer internen Revision bei der Stadtsparkasse Düsseldorf eine Kreditvergabe durch einen Generalbevollmächtigten des Kreditinstituts über ein Gesamtvolumen von ca. 20 Mio. Euro aufgefallen. Er durfte eigenverantwortlich Kreditvergaben bis zu 7,5 Mio. EURO vornehmen, bei höheren Beträgen bis zum 25 Mio. EURO war ein entsprechender Beschluss von zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Nachdem der Generalbevollmächtigte u. a. deshalb fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin gekündigt worden war, erhob er Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf. Dort wurde eruiert, dass der Kläger nicht bewusst eine Kreditzusage unterzeichnet haben soll. Vielmehr soll es sich um komplexes Finanzierungspaket gehandelt haben, innerhalb dessen ein Kredit eine mögliche Alternativfinanzierung darstellen sollte.
Da im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens diese Darstellung nicht widerlegt werden konnte, kam das Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 02.09.2009 zu dem Ergebnis, dass für die ausgesprochene Kündigung kein wichtiger Grund vorliege und sie deshalb rechtsunwirksam sei. Mit dem nunmehr beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf anhängigen Berufungsverfahren will die Beklagte erreichen, dass ihre Kündigung als rechtswirksam anerkannt wird. Arbeitsgericht Düsseldorf, 3 Ca 7886/09, Urteil vom 02.09.2009, Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 Sa 1297/09
Pressemitteilung des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen
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