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19.01.2010

Kurzarbeit als Steuerfalle

Rund 1,5 Millionen Deutsche waren 2009 in Kurzarbeit. Was viele Arbeitnehmer nicht wissen: Häufig droht bei Kurzarbeit eine Steuernachzahlung. ARAG Experten erklären warum.

Der Erhalt von Kurzarbeitergeld wirkt sich auf die Einkommensteuererklärung aus. Betriebe, die in Kurzarbeit sind, sollten ihre Mitarbeiter unbedingt darauf hinweisen, damit diese keine böse Überraschung erleben. Laut ARAG Experten ist das Kurzarbeitergeld als Leistung des Staates zwar steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass die Höhe des Kurzarbeitergeldes bei der Bestimmung der steuerlichen Progression mit berücksichtigt wird und damit indirekt Einfluss auf die Höhe der zu zahlenden Steuern hat. Zu beachten ist, dass Arbeitnehmer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, wenn sie mehr als 410 ? an Kurzarbeitergeld in 2009 erhalten haben.

+ Höherer Steuersatz wird auf gesamtes Einkommen angewendet + Das Finanzamt ermittelt, wie hoch der Steuersatz im Jahr 2009 gewesen wäre, wenn das Kurzarbeitergeld hätte versteuert werden müssen. Auf diese Weise ergibt sich ein höherer Steuersatz, der auch auf das übrige Einkommen angewendet wird. Der Arbeitnehmer in Kurzarbeit befindet sich somit in einer höheren Progressionsstufe und es kann sein, dass 2010 eine Steuernachzahlung ihn zukommt. In der Regel resultieren daraus Nachzahlungen in Höhe von zehn bis 20 Prozent der angefallenen Sozialleistungen. Wer in einem Kalenderjahr nur steuerfreie Leistungen des Staates, also Kurzabeitergeld, Elterngeld oder Arbeitslosengeld I bezogen hat, muss davon keine Steuern abführen.

+ Individuelle Steuerberatung kann sinnvoll sein + Je höher das Einkommen eines Kurzarbeiters ist, desto höher kann seine Steuernachzahlung ausfallen. Insbesondere berufstätige Ehepaare müssen mit Nachforderungen in Höhe von mehreren Hundert Euro rechnen. Weil steuerlich gemeinsam veranlagte Ehepaare als ein Steuerpflichtiger gelten, erhöht der Progressionsvorbehalt den Steuersatz für das gesamte zu versteuernde Einkommen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine individuelle Steuerberatung sinnvoll sein kann, um das jeweils steuerlich günstigste Ergebnis zu erreichen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das ausgezahlte Kurzarbeitergeld am Ende des Kalenderjahres der Lohnsteuerkarte oder Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Bei der Steuererklärung wird es in Zeile 25 der Anlage N eingetragen.

(Pressemitteilung ARAG)

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