Die Zahlung mit einer Kreditkarte ist unwiderruflich. Nach einem Urteil des Münchner Oberlandesgerichts ist die zahlung mit der Zahlung in bar gleichzusetzen. Damit wies das Gericht die Klage eines Eurocard-Inhabers ab, der eine Abbuchung von seinem Konto verhindern wollte.
Der Karteninhaber hatte im Urlaub zwei Motorräder gemietet, jedoch keine Diebstahlversicherung abgeschlossen. Als Sicherheit für Verlust oder Beschädigung der Motorräder hinterlegte er einen unterschriebenen Blankobeleg seiner Kreditkarte. Noch am selben Tag wurden die Krafträder gestohlen. Daraufhin setzte die Vermieterfirma in den Blankobeleg eine Schadenersatzsumme von rund 5.700 Euro ein. Das unternehmen beglich diese Forderung. Obwohl der Kreditrahmen des Urlaubes um 1.000 Euro überschritten wurde, belastete die Hausbank das Konto des Urlaubers mit dem Betrag.
Vergeblich versuchte der Kläger, die Bank von der Abbuchung abzuhalten. Das Gericht gab der Bank Recht. In der Regel sind Weisungen zwar widerruflich, im geschäft sei ein Widerruf einer Weisung aber ausgeschlossen, urteilten die Richter. Begründung: Eine Widerrufsmöglichkeit sei nicht vereinbar mit der Funktion der Kreditkarte als Bargeldersatz. (AZ: 5 U 6738/98 W).
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